Legislator · Kanton Solothurn — Gesetzessammlung
Gerichtsentscheide Legislation In Legislator analysieren
114.2 InfoDV CH-SO

§ 8 Informations- und Datenschutzverordnung (InfoDV) - b) Prüfung

Zugang zu amtlichen Dokumenten
Originalquelle öffnen ↗ Full Act (25 provisions) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 8 InfoDV — b) Prüfung

1. Die Behörde prüft in jedem Fall, ob der Zugang eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert werden muss.

2. Wenn zweifelhaft ist, ob schützenswerte private Interessen betroffen sind, hört die Behörde die betroffenen Personen an.

← § 7 InfoDV Informations- und Datenschutzverordnung (InfoDV) - Informationsstellen § 9 InfoDV →

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →