114.2
InfoDV
CH-SO
§ 17 Informations- und Datenschutzverordnung (InfoDV) - Zentrales Register
Datenschutz - Register der Datensammlungen
§ 17 InfoDV — Zentrales Register
1. Das zentrale Register kann bei dem oder der Beauftragten für Information und Datenschutz, auf der Staatskanzlei und auf den Oberämtern von jeder Person eingesehen werden. Der oder die Beauftragte für Information und Datenschutz kann das zentrale Register im Internet veröffentlichen.