114.2
InfoDV
CH-SO
§ 15 Informations- und Datenschutzverordnung (InfoDV) - Einwohnerkontrolle
Datenschutz - Bekanntgeben von Daten
§ 15 InfoDV — Einwohnerkontrolle
1. Die Einwohnerkontrolle erteilt Behörden die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte, einzeln oder systematisch geordnet (Sammelauskünfte).
2. Die Einwohnerkontrolle erteilt Privaten die in § 22 Absatz 1 InfoDG genannten Auskünfte. Das Gesuch um Auskunft über den Zivilstand sowie um eine Sammelauskunft (§ 22 Abs. 2 InfoDG) muss, mit Begründung, schriftlich gestellt werden; die Auskunft wird schriftlich erteilt.