Legislator · Kanton Solothurn — Gesetzessammlung
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114.2 InfoDV CH-SO

§ 15 Informations- und Datenschutzverordnung (InfoDV) - Einwohnerkontrolle

Datenschutz - Bekanntgeben von Daten
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§ 15 InfoDV — Einwohnerkontrolle

1. Die Einwohnerkontrolle erteilt Behörden die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte, einzeln oder systematisch geordnet (Sammelauskünfte).

2. Die Einwohnerkontrolle erteilt Privaten die in § 22 Absatz 1 InfoDG genannten Auskünfte. Das Gesuch um Auskunft über den Zivilstand sowie um eine Sammelauskunft (§ 22 Abs. 2 InfoDG) muss, mit Begründung, schriftlich gestellt werden; die Auskunft wird schriftlich erteilt.

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