114.2
InfoDV
CH-SO
§ 12 Informations- und Datenschutzverordnung (InfoDV) - Technische und organisatorische Massnahmen
Datenschutz - Datensicherheit
§ 12 InfoDV — Technische und organisatorische Massnahmen
1. Technische und organisatorische Massnahmen (§ 16 Abs. 1 lit. c InfoDG) sind insbesondere gegen folgende Risiken zu treffen
a) unbefugte oder zufällige Vernichtung;
b) zufälligen Verlust,
c) technische Fehler;
d) Fälschung, Diebstahl, widerrechtliche Verwendung;
e) unbefugtes Ändern, Kopieren, Zugreifen.
2. Die Massnahmen richten sich nach dem Zweck, der Art und dem Umfang der Datenbearbeitung sowie den möglichen Gefahren für die Persönlichkeitsrechte betroffener Personen. Sie entsprechen dem Stand der Technik und müssen periodisch auf ihre Zweck- und Verhältnismässigkeit überprüft werden.