Legislator · Kanton Schaffhausen — Gesetzessammlung
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22 Articles / Provisions · Kanton Schaffhausen — Gesetzessammlung
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Table of Provisions (22)

Statutory Text (22 Provisions)

Allgemeine Bestimmungen

1. Das Bundesrecht bestimmt den Inhalt und die Anforderungen der amtlichen Vermessung.

2. Der Regierungsrat kann den Inhalt erweitern.

3. Die Einwohnergemeinden können den Inhalt der amtlichen Vermessung mit Zustimmung des kantonalen Amtes für Geoinformation auf eigene Kosten erweitern oder weitergehende Anforderungen an die Vermessung stellen.

Allgemeine Bestimmungen

1. Das kantonale Amt für Geoinformation ist für die Vermessungsaufsicht zuständig und erlässt die notwendigen technischen und administrativen Weisungen.

2. Ihm obliegen insbesondere

a) Die Koordination bei der Erstellung und Nutzung von raumbezogenen Datenbeständen

b) die Nachführung und der Unterhalt der Bestandteile der amtlichen Vermessung

c) der Unterhalt der Landes- und Kantonsgrenze

Allgemeine Bestimmungen

1. Die Vergabe von Arbeiten in der amtlichen Vermessung an Dritte erfolgt durch das zuständige Departement nach der kantonalen Submissionsverordnung. Die betroffene Einwohnergemeinde ist, falls sie kostenpflichtig ist, vorgängig anzuhören.

Vermarkung

1. Bei Ersterhebungen erfolgt die Grenzfeststellung aufgrund der Messtischpläne.

2. Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sind verpflichtet, bei der Feststellung und Bereinigung der Grundstücksgrenzen mitzuwirken. Unzweckmässig verlaufende Grenzen sind nach Möglichkeit zu korrigieren. Zu diesem Zwecke sind kleinere Grenzverschiebungen zu dulden. Kann die Grenzverschiebung nicht durch Landabtausch ausgeglichen werden, ist sie zu entschädigen. Bei geschlossener Bauart bildet im Zweifelsfalle die Mitte der Brandmauer im Erdgeschoss die Grenze.

3. Aneinandergrenzende Grundstücke, die den gleichen Eigentümerinnen oder Eigentümern gehören, sind zu vereinigen und als ein Grundstück zu vermarken, sofern nicht besondere Gründe dagegen sprechen und die dingliche Belastung der Grundstücke es ermöglicht.

4. Ein Gebäude soll nur auf einem Grundstück stehen.

Vermarkung

1. Bei Ersterhebungen ist vor der Vermarkung die im Gelände markierte Feststellung der Grenzen während 30 Tagen öffentlich aufzulegen.

Vermarkung

1. Innerhalb der Auflagefrist kann beim kantonalen Amt für Geoinformation Einsprache gegen die Grenzfeststellung erhoben werden.

Vermarkung

1. Die Gemeindegrenze soll den Grundstücksgrenzen folgen. Bei Verlegungen werden die Kosten von den beiden Einwohnergemeinden je zur Hälfte getragen. Über Anstände entscheidet der Regierungsrat.

Vermarkung

1. Bei Landes- und Kantonsgrenzen ist die Sicht zwischen benachbarten Grenzzeichen offenzuhalten. Die Durchführung obliegt den angrenzenden Einwohnergemeinden.

Vermarkung

1. Fixpunktzeichen werden zu Lasten des Kantons verlegt, wenn die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer ein berechtigtes Interesse nachweisen.

2. Die Kosten für Verlegungen infolge Bauvorhaben, die der Öffentlichkeit dienen, gehen zu Lasten der Bauherrschaft.

Vermarkung

1. Fixpunkt- und Grenzzeichen dürfen nicht beschädigt, eigenmächtig verlegt oder entfernt werden.

2. Wiederherstellungskosten tragen die Verursacherinnen und Verursacher. Können diese nicht ermittelt werden, gehen die Kosten der Wiederherstellung von Grenzzeichen zulasten der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, diejenigen der Wiederherstellung von Fixpunktzeichen zulasten des Kantons.

Amtliche Vermessung

1. Der Regierungsrat schliesst mit dem Bund die mehrjährigen Programmvereinbarungen ab, das kantonale Amt für Geoinformation die jährlichen Leistungsvereinbarungen.

2. Die Realisierung der amtlichen Vermessung richtet sich nach den jährlichen Voranschlägen.

3. Das zuständige Departement ordnet nach Anhören der Einwohnergemeinden die Ausführung der einzelnen Vermessungen an.

Amtliche Vermessung

1. Die Verifikation der Arbeiten sowie deren Abrechnung mit dem Bund erfolgen durch das kantonale Amt für Geoinformation.

Amtliche Vermessung

1. Die öffentliche Auflage der Ersterhebung und der Erneuerung richtet sich nach Art. 28 der Verordnung des Bundesrates über die amtliche Vermessung.

Amtliche Vermessung

1. Innerhalb der Auflagefrist kann beim kantonalen Amt für Geoinformation Einsprache gegen die Grenzziehung in der Vermessung erhoben werden.

Amtliche Vermessung

1. Der Plan für das Grundbuch und die weiteren zum Zwecke der Grundbuchführung erstellten Auszüge aus dem Grunddatensatz unterliegen der Genehmigung durch den Regierungsrat.

Kostenanteil des Kantons

1. Von den Kosten, die bei vorschriftsgemässer und wirtschaftlicher Erfüllung der Aufgaben für die amtliche Vermessung entstanden sind trägt der Kanton für Ersterhebungen und Erneuerungen von

a) überbauten Gebieten und Bauzonen: 15%

b) Land- und Forstwirtschaftsgebieten: 25%

2. Der Regierungsrat kann für ausserordentliche Verhältnisse eine besondere Regelung treffen.

Kostenanteil des Kantons

1. Das zuständige Departement entscheidet über die Zusicherung der Kostenanteile.

2. Es kann die Kostenanteile pauschal zusichern.

3. Das zuständige Departement ordnet nach der Verifikation der Arbeiten die Auszahlung der zugesicherten Kostenanteile an. Aufgrund der geleisteten Arbeiten und der zur Verfügung stehenden Mittel können Teilzahlungen ausgerichtet werden.

Verwaltung, Nachführung und Abgabe der Daten und Auszüge

1. Die Daten der amtlichen Vermessung werden durch das kantonale Amt für Geoinformation verwaltet, nachgeführt und abgegeben.

2. Pläne, Daten, Auszüge und Auswertungen dürfen von den Bezügerinnen und Bezügern nur im Rahmen der Bestimmungen betreffend Geoinformation an Dritte weitergegeben werden.

3. Die Ausstellung beglaubigter Auszüge durch das kantonale Amt für Geoinformation richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Geoinformation sowie der Verordnung über die amtliche Vermessung.

Verwaltung, Nachführung und Abgabe der Daten und Auszüge

1. Die periodische Nachführung richtet sich nach Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Der Regierungsrat kann ergänzende Vorschriften erlassen.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Dieses Dekret ist auf alle Vermessungsvorhaben anwendbar, deren Anerkennung durch den Bund nach dem 1. Januar 1997 erfolgte.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Dieses Dekret tritt mit dem Inkrafttreten der Änderung des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 31. August 1998 in Kraft.

2. Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

3. Es ersetzt das Dekret über die Durchführung der Grundbuchvermessung und die Einführung des eidgenössischen Grundbuches vom 22. August 1949.

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