Zuständigkeit
Table of Provisions (6)
Statutory Text (6 Provisions)
1. Das Amt für Justiz und Gemeinden ist zuständig für
a) die Erteilung und den Widerruf der Bewilligung zur Aufnahme eines Kindes zwecks Adoption (Art. 316 Abs. 1bis ZGB)
b) die Aussprechung der Adoption
c) die unterstützende Beratung der leiblichen Eltern, deren direkten Nachkommen und des Kindes
2. Es ist zudem die zentrale Behörde gemäss Art. 3 des Bundesgesetzes zum Haager Adoptionsübereinkommen.
1. Die Berichte im Zusammenhang mit der Aufsicht über die Pflegeverhältnisse zum Zweck der Adoption werden in den Verfahren, welche am 1. Januar 2013 hängig sind, vom Amt für Justiz und Gemeinden unter Beiziehung der bisherigen Vertrauensperson erstellt.
1. Adoptionsgesuche sind dem Amt für Justiz und Gemeinden einzureichen.
2. Dem Gesuch sind beizulegen
a) die erforderlichen Zivilstandsdokumente
b) die Zustimmung der Eltern nach Art. 265a ZGB
c) die Zustimmung der Kindesschutzbehörde bei bevormundeten oder verbeiständeten Kindern
3. Das Amt für Justiz und Gemeinden kann weitere Unterlagen einverlangen.
1. Das Amt für Justiz und Gemeinden untersucht den Sachverhalt. Es kann die Adoptierenden zu einem Gespräch einladen.
2. Es holt bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde einen Bericht über das im Hinblick auf eine Adoption eingerichtete Pflegeverhältnis ein. Die Berichterstattung erfolgt bei besonderen Vorkommnissen, mindestens jedoch einmal jährlich.
3. ...
1. Die Mitteilungen erfolgen gemäss den Vorschriften der eidgenössischen Zivilstandsverordnung.
1. Diese Verordnung tritt unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat am 1. Januar 2003 in Kraft.
2. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
3. Sie ersetzt die gleichnamige Verordnung vom 15. August 1989.