Legislator · Kanton Schaffhausen — Gesetzessammlung
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172.610 IVÖBAIMPCIAP CH-SH

Art. 59 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) - Revision

Rechtsschutz
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Art. 59 IVöB — Revision

1. Hat die Beschwerdeinstanz über ein Revisionsgesuch zu entscheiden, so gilt Art. 58 Abs. 2 sinngemäss.

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