172.610
IVÖBAIMPCIAP
CH-SH
Art. 41 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) - Zuschlag
Ablauf des Vergabeverfahrens
Art. 41 IVöB — Zuschlag
1. Das vorteilhafteste Angebot erhält den Zuschlag.