172.610
IVÖBAIMPCIAP
CH-SH
Art. 32 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) - Lose und Teilleistungen
Vergabeanforderungen
Art. 32 IVöB — Lose und Teilleistungen
1. Der Anbieter hat ein Gesamtangebot für den Beschaffungsgegenstand einzureichen.
2. Der Auftraggeber kann den Beschaffungsgegenstand in Lose aufteilen und an einen oder mehrere Anbieter vergeben.
3. Hat der Auftraggeber Lose gebildet, so können die Anbieter ein Angebot für mehrere Lose einreichen, es sei denn, der Auftraggeber habe dies in der Ausschreibung abweichend geregelt. Er kann festlegen, dass ein einzelner Anbieter nur eine beschränkte Anzahl Lose erhalten kann.
4. Behält sich der Auftraggeber vor, von den Anbietern eine Zusammenarbeit mit Dritten zu verlangen, so kündigt er dies in der Ausschreibung an.
5. Der Auftraggeber kann sich in der Ausschreibung vorbehalten, Teilleistungen zuzuschlagen.