Legislator · Kanton Schaffhausen — Gesetzessammlung
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172.302 CH-SH

Kanton Schaffhausen — Gesetzessammlung 172.302

2 Articles / Provisions · Kanton Schaffhausen — Gesetzessammlung
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Statutory Text (2 Provisions)

1. Die Gebühr der Staatskanzlei für Beglaubigungen wird auf Fr. 30.00 und für die Ausstellung von Apostillen gemäss Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung auf Fr. 40.00 festgelegt.

1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1985 in Kraft. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

2. Sie ersetzt den Beschuss des Regierungsrates über die Gebühr für Beglaubigungen durch die Staatskanzlei vom 4. Juni 1973.

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