Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Verfahren vor Verwaltungsbehörden (VERV) - Gegenstand und Geltungsbereich (VERV)
Table of Provisions (12)
Statutory Text (12 Provisions)
1. Diese Verordnung regelt den elektronischen Verkehr, insbesondere die Anforderungen an die elektronischen Eingaben Dritter sowie an die Mitteilungen der Behörden im Verfahren vor Verwaltungsbehörden des Kantons und der Gemeinden gemäss Art. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG).
2. ...
1. Der elektronische Verkehr hat über eine Zustellplattform zu erfolgen.
2. Die Zustellplattform muss nach Art. 3 der Verordnung des Bundesrates über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren anerkannt sein.
1. Die unterschriftsbedürftigen Dokumente müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein.
2. Behördenseitig ausgestellte Dokumente können auch mit einem elektronischen Siegel versehen sein.
3. Die Voraussetzungen für Signatur und Siegel richten sich nach dem Bundesgesetz über die elektronische Signatur vom 18. März 2016 (ZertES)
1. Eingaben müssen im Format PDF oder PDF/A übermittelt werden.
2. Die Behörde kann die Formatgrösse von Eingaben beschränken und bei Bedarf verlangen, dass Eingaben oder Beilagen in Papierform nachgereicht werden.
1. Eingaben an eine Behörde sind an die Adresse auf der von ihr verwendeten Zustellplattform zu senden.
1. Ist das qualifizierte Zertifikat mit dem Signaturprüfschlüssel weder im Verzeichnis der anerkannten Anbieter gemäss ZertES aufgeführt noch auf der von der Behörde verwendeten Zustellplattform zugänglich, so muss es der Sendung beigefügt werden.
1. Die Behörde prüft die elektronische Signatur von Eingaben.
2. Sie fügt dem Papierausdruck das Ergebnis der Signaturprüfung bei sowie eine Bestätigung, dass der Ausdruck den Inhalt der elektronischen Eingabe korrekt wiedergibt.
1. Der Fristenlauf gemäss Art. 9 Abs. 2 VRG ist gewahrt, wenn die Zustellplattform den Empfang vor Ablauf der Frist bestätigt hat.
1. Eine elektronische Zustellung bedarf der Zustimmung der Adressaten.
2. Die Zustimmung kann auf ein konkretes Verfahren beschränkt oder für regelmässig wiederkehrende Verfahren vor einer bestimmten Behörde erteilt und jederzeit widerrufen werden.
3. Zustimmung und Widerruf müssen schriftlich erfolgen; sie können auch mündlich zu Protokoll gegeben werden. Eine elektronische Eingabe gilt als Zustimmung für elektronische Zustellungen durch die Behörde im konkreten Verfahren.
1. Wer Zustellungen von einer Behörde auf elektronischem Weg erhalten will, hat die Zustellplattform zu bezeichnen und sich dort eintragen zu lassen.
1. Die Zustellung gilt im Zeitpunkt des Herunterladens von der Zustellplattform als erfolgt.
2. Eine Zustellung, die nicht heruntergeladen wird, gilt am siebten Tag nach der Bereitstellung als zugestellt.
1. Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2014 in Kraft.
2. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.