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213.1 VSG CH-SG

Volksschulgesetz (VSG) - Geltungsbereich (VSG)

159 Articles / Provisions · Kanton St. Gallen — Gesetzessammlung
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Table of Provisions (159)

Art. 1 VSG Art. 2 VSG Art. 3 VSG Art. 4 VSG Art. 6 VSG Art. 7 VSG Art. 8 VSG Art. 9 VSG Art. 10 VSG Art. 11 VSG Art. 13 VSG Art. 14 VSG Art. 15 VSG Art. 16 VSG Art. 17 VSG Art. 17bis VSG Art. 18 VSG Art. 19 VSG Art. 19bis VSG Art. 19ter VSG Art. 20 VSG Art. 20bis VSG Art. 21 VSG Art. 22 VSG Art. 23 VSG Art. 24 VSG Art. 25 VSG Art. 26 VSG Art. 27 VSG Art. 28 VSG Art. 29 VSG Art. 30 VSG Art. 31 VSG Art. 31bis VSG Art. 32 VSG Art. 33 VSG Art. 34 VSG Art. 34bis VSG Art. 35 VSG Art. 35bis VSG Art. 35ter VSG Art. 36 VSG Art. 36bis VSG Art. 37 VSG Art. 37bis VSG Art. 37ter VSG Art. 38 VSG Art. 39 VSG Art. 39bis VSG Art. 39ter VSG Art. 40 VSG Art. 40bis VSG Art. 40quater VSG Art. 40ter VSG Art. 41 VSG Art. 43 VSG Art. 43bis VSG Art. 44 VSG Art. 45 VSG Art. 46 VSG Art. 48 VSG Art. 49 VSG Art. 49bis VSG Art. 51 VSG Art. 52 VSG Art. 53 VSG Art. 53bis VSG Art. 53ter VSG Art. 54 VSG Art. 54bis VSG Art. 55 VSG Art. 55bis VSG Art. 55ter VSG Art. 56 VSG Art. 57 VSG Art. 58 VSG Art. 59 VSG Art. 60 VSG Art. 61 VSG Art. 62bis VSG Art. 63 VSG Art. 64 VSG Art. 67bis VSG Art. 68 VSG Art. 68bis VSG Art. 68ter VSG Art. 71bis VSG Art. 72 VSG Art. 73 VSG Art. 74 VSG Art. 74bis VSG Art. 75 VSG Art. 76 VSG Art. 78bis VSG Art. 78quater VSG Art. 78quinquies VSG Art. 78sexies VSG Art. 78ter VSG Art. 79 VSG Art. 80 VSG Art. 81 VSG Art. 86bis VSG Art. 86quater VSG Art. 86ter VSG Art. 87 VSG Art. 88 VSG Art. 89 VSG Art. 90 VSG Art. 91 VSG Art. 91bis VSG Art. 91quinquies VSG Art. 92 VSG Art. 93 VSG Art. 94 VSG Art. 95 VSG Art. 96 VSG Art. 96bis VSG Art. 97 VSG Art. 98 VSG Art. 99 VSG Art. 99bis VSG Art. 100 VSG Art. 100bis VSG Art. 101 VSG Art. 102 VSG Art. 103 VSG Art. 110bis VSG Art. 110quater VSG Art. 110ter VSG Art. 111 VSG Art. 112 VSG Art. 113 VSG Art. 114bis VSG Art. 114quater VSG Art. 114ter VSG Art. 115 VSG Art. 116 VSG Art. 117 VSG Art. 118 VSG Art. 119 VSG Art. 120 VSG Art. 122 VSG Art. 123 VSG Art. 124 VSG Art. 125 VSG Art. 127 VSG Art. 128 VSG Art. 129 VSG Art. 130 VSG Art. 131 VSG Art. 132 VSG Art. 139 VSG Art. 140 VSG Art. 141 VSG Art. 142 VSG Art. 143 VSG Art. 144 VSG Art. 145 VSG Art. 146 VSG

Statutory Text (159 Provisions)

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Dieses Gesetz gilt für die öffentliche Volksschule.

1bis Für die anerkannten privaten Sonderschulen als Teil der öffentlichen Volksschule gelten

a) die Bestimmungen dieses Gesetzes über die sonderpädagogischen Massnahmen;

b) bei der Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes über die sonderpädagogischen Massnahmen sachgemäss die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes.

2. Für den Privatunterricht regelt dieses Gesetz die Aufsicht des Kantons.

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Die Volksschule besteht aus den Schultypen Kindergarten, Primarschule, Realschule und Sekundarschule.

2. Der Kindergarten umfasst die ersten beiden Schuljahre.

3. Die Primarschule umfasst sechs Schuljahre.

4. Die Real- und die Sekundarschule umfassen drei Schuljahre als Oberstufe.

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Die Volksschule unterstützt die Eltern in der Erziehung des Kindes zu einem lebensbejahenden, tüchtigen und gemeinschaftsfähigen Menschen. Sie wird nach christlichen Grundsätzen geführt.

2. Sie fördert die unterschiedlichen und vielfältigen Begabungen und die Gemütskräfte der Schülerin und des Schülers. Sie vermittelt die grundlegenden Kenntnisse und Fertigkeiten, öffnet den Zugang zu den verschiedenen Bereichen der Kultur und leitet zu selbständigem Denken und Handeln an.

3. Sie erzieht die Schülerin und den Schüler nach den Grundsätzen von Demokratie, Freiheit und sozialer Gerechtigkeit im Rahmen des Rechtsstaates zu einem verantwortungsbewussten Menschen und Bürger.

II. Schulträger - 1. Allgemein

1. Die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden sind Träger der öffentlichen Volksschule.

2. Führt eine Schulgemeinde nur einen Teil der Volksschule, so konstituiert sie sich als Primarschulgemeinde oder als Oberstufenschulgemeinde. Sie kann die von ihr geführten Schultypen in den Namen aufnehmen.

3. Der katholische Konfessionsteil kann als Oberstufenschulgemeinde in der politischen Gemeinde St.Gallen eine Sekundarschule und eine Realschule führen.

II. Schulträger - 2. Schulgemeinden

1. Der Bildungsrat kann im Interesse der Schülerinnen und Schüler Teile einer Schulgemeinde, wie Einzelhäuser, Weiler, Quartiere, einer anderen Schulgemeinde zuteilen.

II. Schulträger - 2. Schulgemeinden

1. Organisation und Verwaltung der Schulgemeinde richten sich nach dem Gemeindegesetz [7], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

II. Schulträger - 2. Schulgemeinden

1. Die Primarschulgemeinde führt den Kindergarten sowie die Regelklassen und Kleinklassen der Primarschule.

2. ...

3. Sie gewährleistet ihren Schülerinnen und Schülern den Besuch der Oberstufe.

II. Schulträger - 2. Schulgemeinden

1. Die Oberstufenschulgemeinde führt die Regelklassen der Realschule und der Sekundarschule sowie Kleinklassen der Realschule.

2. ...

II. Schulträger - 3. gemeinsame Bestimmungen

1. Der Schulträger kann im Rahmen des allgemeinen Schulzwecks freiwillige Aufgaben übernehmen. Er kann die Elternbildung fördern.

2. ...

II. Schulträger - 3. gemeinsame Bestimmungen

1. Der Schulträger beschafft und unterhält die notwendigen Schulanlagen.

2. Sie stellt die Anlagen Dritten zur Benützung zur Verfügung, soweit der Schulbetrieb es gestattet. Der Rat erlässt ein Benützungsreglement.

III. Schule - 1. Grundlagen

1. Der Kindergarten bereitet auf die Primarschule, die Primarschule auf die Oberstufe, die Realschule auf Sekundarschule und Berufslehre, die Sekundarschule auf Berufslehre und Mittelschule vor.

III. Schule - 1. Grundlagen

1. Der Lehrplan bestimmt

a) Unterrichtsbereiche nach Inhalt und Lektionenzahl;

b) Bildungs- und Lernziele;

c) die wöchentliche Unterrichtszeit.

2. Er berücksichtigt die verschiedenartigen Bildungsbedürfnisse.

3. Er wird vom Bildungsrat erlassen und bedarf der Genehmigung der Regierung.

III. Schule - 1. Grundlagen

1. Abweichend vom Lehrplan können an einzelnen Schulen Schulversuche durchgeführt werden. Sie dürfen das Erreichen der Bildungs- und Lernziele nicht gefährden.

2. Der Bildungsrat ordnet die Versuche mit Zustimmung des Rates an. Sie werden befristet, überwacht und ausgewertet.

III. Schule - 1. Grundlagen

1. Der Religionsunterricht ist Sache der Behörden der als öffentlich-rechtliche Körperschaft anerkannten Religionsgemeinschaften.

2. Der Schulträger stellt die Räumlichkeiten für die Erteilung des Religionsunterrichts unentgeltlich zur Verfügung und nimmt die im Lehrplan vorgesehenen Lektionen in den Stundenplan auf.

III. Schule - 2. Schulorganisation und Unterricht

1. Das Schuljahr umfasst zwei Semester mit zusammen wenigstens 39 Schulwochen.

2. Es beginnen

a) das Schuljahr und das erste Semester am 1. August;

b) das zweite Semester am 1. Februar.

3. Der Bildungsrat setzt den Unterrichtsbeginn im Semester fest. Die zuständige Stelle des Kantons kann Ausnahmen bewilligen.

III. Schule - 2. Schulorganisation und Unterricht

1. Der Rat kann besondere Veranstaltungen als Bestandteil des obligatorischen Unterrichts anordnen oder bewilligen.

2. Er

a) beteiligt die Eltern an den Kosten, soweit ihnen Einsparungen erwachsen;

b) kann Schülerinnen und Schüler aus wichtigen Gründen von der Teilnahme befreien. Wer von der Teilnahme befreit ist, wird schulisch sinnvoll beschäftigt.

III. Schule - 2. Schulorganisation und Unterricht

1. Die Schulferien betragen gesamthaft 13 Wochen.

2. Es bestimmen

a)* der Bildungsrat zwölf Wochen;

b)* der Rat eine Woche.

III. Schule - 2. Schulorganisation und Unterricht

1. Der Stundenplan wird von der Lehrperson entworfen und vom Rat erlassen.

2. Der Bildungsrat erlässt Vorschriften über die Verteilung der wöchentlichen Unterrichtszeit.

3. In Kindergarten und Primarschule wird am Vormittag Unterricht in Blockzeiten erteilt. Der Bildungsrat kann Vorschriften über weitere Blockzeiten erlassen.

III. Schule - 2. Schulorganisation und Unterricht

1. Der Schulträger bietet den Schülerinnen und Schülern über Mittag bedarfsgerecht eine gesunde Verpflegung oder einen Aufenthaltsraum an, in dem diese eine mitgebrachte Verpflegung einnehmen können, soweit nicht die politische Gemeinde diese Aufgabe erfüllt.

2. Der Rat kann von den Eltern einen Beitrag an die Kosten verlangen.

III. Schule - 2. Schulorganisation und Unterricht

1. Der Schulträger bietet für die Schülerinnen und Schüler in Kindergarten und Primarschule bedarfsgerecht eine schulergänzende Betreuung an, soweit nicht die politische Gemeinde diese Aufgabe erfüllt. Das Angebot umfasst wenigstens

a) die Zeitspanne von Montag bis Freitag von 7 bis 18 Uhr;

b) die Schulwochen und acht Wochen der Schulferien.

2. Der Schulträger erstellt ein Qualitätskonzept.

3. Der Besuch der schulergänzenden Betreuung ist für Schülerinnen und Schüler freiwillig.

4. Der Schulträger kann von den Eltern einen Beitrag an die Kosten verlangen.

III. Schule - 2. Schulorganisation und Unterricht

1. Der Schulträger sorgt für

a)* den Transport von Schülerinnen und Schülern mit unzumutbarem Schulweg. Kein Anspruch auf einen Transport besteht

1.* vor dem Mittag nach Hause und nach dem Mittag zur Schule zurück, wenn die politische Gemeinde oder der Schulträger einen Mittagstisch eingerichtet hat;

2.* von Zuhause zum schulergänzenden Betreuungsangebot und von diesem nach Hause;

b) ...

c)* die Betreuung der Schülerinnen und Schüler während Mittagstisch und Wartezeiten.

III. Schule - 2. Schulorganisation und Unterricht

1. Der Schulträger ermöglicht Schülerinnen und Schülern der Volksschule und der kantonalen Berufsfachschulen mit Wohnsitz im Kanton St.Gallen den Zugang zu freiwilligem Instrumental- und Vokalunterricht.

2. Die Gebühr richtet sich nach Art. 12a des Bundesgesetzes über die Kulturförderung vom 11. Dezember 2009.

III. Schule - 2. Schulorganisation und Unterricht

1. Der Bildungsrat legt Qualitätskriterien für Lehrmittel fest.

2. Die Schulträger empfehlen Lehrmittel auf Grundlage der Qualitätskriterien nach Abs. 1 dieser Bestimmung. Sie sprechen sich in geeigneter Weise untereinander ab und beziehen die fachliche Einschätzung des zuständigen Departementes in ihre Entscheidungsfindung mit ein.

III. Schule - 2. Schulorganisation und Unterricht

1. Der Kanton kann Lehrmittel entwickeln und diese den Schulträgern unentgeltlich abgeben.

2. Für Lehrmittel, die der Kanton den Trägern anerkannter privater Sonderschulen abgibt, trägt er die Kosten.

3. Für die Erstellung, den Einkauf und die Abgabe von Lehrmitteln führt der Kanton eine eigene Rechnung auf Vollkostenbasis. Gewinn und Verlust werden auf die nächste Rechnung vorgetragen.

III. Schule - 2. Schulorganisation und Unterricht

1. Der Schulträger bestimmt die Lehrmittel und stellt diese und das Verbrauchsmaterial zur Verfügung. Er trägt hierfür die Kosten.

2. Der Rat kann für Fächer und Kurse, deren Durchführung einen ausserordentlichen Materialaufwand erfordert, von den Eltern einen Beitrag an die Kosten verlangen.

III. Schule - 2. Schulorganisation und Unterricht

1. Der Schulträger beschafft und unterhält Unterrichtshilfen, wie technische Geräte und Anschauungsmaterial.

2. Massgebend ist das vom Bildungsrat bezeichnete Normalinventar.

III. Schule - 2. Schulorganisation und Unterricht

1. Der Schulträger unterhält eine Bibliothek für Schülerinnen und Schüler sowie eine Bibliothek für Lehrpersonen.

2. Die Bibliothek für Schülerinnen und Schüler kann zusammen mit anderen Institutionen geführt werden.

III. Schule - 2. Schulorganisation und Unterricht

1. Der Rat bildet die Klassen und weist sie den Lehrpersonen zu.

III. Schule - 2. Schulorganisation und Unterricht

1. Die Zahl der Schülerinnen und Schüler einer Klasse beträgt

a) in den Regelklassen der Primarschule und der Sekundarschule 20 bis 24 Schülerinnen und Schüler;

b) in den Regelklassen der Realschule 16 bis 24 Schülerinnen und Schüler;

c) in den Kleinklassen 10 bis 15 Schülerinnen und Schüler.

2. Von der Zahl der Schülerinnen und Schüler nach Abs. 1 dieser Bestimmung kann aus organisatorischen oder pädagogischen Gründen abgewichen werden.

3. Die Regierung erlässt Vorschriften über

1. die Zahl der Schülerinnen und Schüler im Kindergarten;

2. ausgleichende Massnahmen für Klassen, in denen die Höchstzahl nach Abs. 1 dieser Bestimmung überschritten wird;

3. die Zahl der Schülerinnen und Schüler im Unterricht ausserhalb des Klassenverbandes.

III. Schule - 2. Schulorganisation und Unterricht

1. In der Primarschule werden einer Lehrperson nicht mehr als drei Jahrgangsklassen zugewiesen.

2. Wird die Mindestgrösse einer Klasse nicht erreicht, so werden innerhalb des Schulträgers Schülerinnen und Schüler verschiedener Schulorte oder Schulhäuser zusammengezogen.

3. Ausnahmen bedürfen der Bewilligung der zuständigen Stelle des Kantons.

III. Schule - 2. Schulorganisation und Unterricht

1. In der Oberstufe wird der Unterricht in Jahrgangsklassen erteilt. Der Bildungsrat kann ausnahmsweise altersdurchmischte Klassen bewilligen, wenn sie den Bestand der Oberstufe im Schulträger und die Qualität des Unterrichts sichern.

2. ...

3. In der Oberstufe kann mit Bewilligung der zuständigen Stelle des Kantons Unterricht in typengemischten Jahrgangsklassen erteilt werden. Die Bewilligung wird erteilt, wenn für den typengemischten Unterricht ein angemessenes organisatorisches und pädagogisches Konzept vorliegt.

4. In der Oberstufe kann in Niveaugruppen unterrichtet werden.

5. Der Bildungsrat erlässt Ausführungsbestimmungen.

III. Schule - 2. Schulorganisation und Unterricht

1. Die Leistung je Unterrichtsbereich wird im Zeugnis mit ganzen und halben Noten beurteilt. Ausnahmen bedürfen der Bewilligung des Bildungsrates.

2. Die Regierung regelt durch Verordnung

a)* die Notenwerte für die Beurteilung der Leistung je Unterrichtsbereich;

b)* die Bewertung des Arbeits-, Lern- und Sozialverhaltens.

3. Der Bildungsrat bestimmt durch Reglement den Zeitraum, auf den sich die Beurteilung der Leistung je Unterrichtsbereich und die Bewertung des Arbeits-, Lern- und Sozialverhaltens beziehen.

III. Schule - 2. Schulorganisation und Unterricht

1. Der Bildungsrat ordnet durch Reglement

a) die Beförderung in die nächsthöhere Klasse am Ende des Schuljahres;

b) das Wiederholen von Klassen;

c) den Übertritt in die Oberstufe;

d) den Übertritt aus einer Privatschule in die öffentliche Schule;

e) den Wechsel zwischen Real- und Sekundarschule.

2. Für die Zuteilung zu Real- oder Sekundarschule ist die Beurteilung der Schülerin und des Schülers durch die bisherige Lehrperson zu berücksichtigen.

III. Schule - 2. Schulorganisation und Unterricht

1. Der Rat kann ausserordentlich begabte und sozial reife Schülerinnen und Schüler mit Zustimmung der Eltern und nach Anhören der Lehrperson eine Klasse überspringen lassen.

2. Lehrperson und Schulpsychologin oder Schulpsychologe sind antragsberechtigt.

III. Schule - 2. Schulorganisation und Unterricht

1. Die Regierung kann durch Verordnung Vorschriften über die Pflicht des Schulträgers über die Versicherung der Schülerin und des Schülers gegen Unfälle im Schulbetrieb, bei Schulanlässen und auf dem Schulweg erlassen.

III. Schule - 2. Schulorganisation und Unterricht

1. Die Schulordnung enthält ergänzende Vorschriften über den örtlichen Schulbetrieb sowie über Rechte und Pflichten der am Schulbetrieb Beteiligten.

2. Sie kann Vorschriften über das Verhalten der Schülerin und des Schülers ausserhalb der Schule enthalten, soweit es Erziehungsauftrag oder Betrieb der Schule erfordern.

3. Sie wird vom Rat erlassen.

III. Schule - 3. Sonderpädagogische Massnahmen a) Allgemeine Bestimmungen

1. Sonderpädagogische Massnahmen unterstützen Kinder mit besonderem Bildungsbedarf, namentlich mit Schulschwierigkeiten, Verzögerungen oder Beeinträchtigungen in der Entwicklung, Behinderungen oder besonderen Begabungen.

a)* ...

b)* ...

c)* ...

2. ...

3. ...

III. Schule - 3. Sonderpädagogische Massnahmen a) Allgemeine Bestimmungen

1. Sonderpädagogische Massnahmen unterstützen schulpflichtige Kinder.

2. Vorbehalten bleiben

a)* die heilpädagogische Frühförderung vor der Schulpflicht, wenn insbesondere eine Verzögerung oder Beeinträchtigung in der Entwicklung oder eine Behinderung voraussichtlich die Fähigkeit einschränkt, dem Unterricht zu folgen. Heilpädagogische Früherziehung kann auch Kinder unterstützen, die den Kindergarten besuchen;

b)* die berufliche Nachbetreuung nach dem Besuch der dritten Kleinklasse der Oberstufe;

c)* die fortgesetzte Sonderschulung nach der Schulpflicht, solange grundsätzlich die Eingliederung in Arbeitswelt oder Gesellschaft verbessert werden kann, längstens bis zum Ablauf des Schuljahrs nach Vollendung des 20. Altersjahrs. Vorbehalten bleiben Leistungen des Bundes.

III. Schule - 3. Sonderpädagogische Massnahmen a) Allgemeine Bestimmungen

1. Sonderpädagogische Massnahmen orientieren sich am Bedarf der Kinder in Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrags, unter Berücksichtigung des Aufwandes von Schulträger und Kanton.

2. Einem Kind mit ausgewiesenem Bedarf steht eine ausgewiesene Massnahme zu.

3. Sonderpädagogische Massnahmen werden in der Regel befristet verfügt.

III. Schule - 3. Sonderpädagogische Massnahmen a) Allgemeine Bestimmungen

1. Schülerinnen und Schüler mit besonderem Bildungsbedarf besuchen die Regelklasse oder Kleinklasse, wenn

a)* sie vom Unterricht profitieren und das soziale Gefüge der Klasse wahrnehmen können;

b)* der Besuch für die Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrags geeignet, erforderlich und zumutbar ist;

c)* nicht überwiegende Interessen der Klasse oder des Umfeldes entgegen stehen.

2. Der Kanton sorgt für behinderungsspezifische Beratung und Unterstützung.

3. Sind die Voraussetzungen nach Abs. 1 dieser Bestimmung nicht erfüllt, besuchen Schülerinnen und Schüler mit besonderem Bildungsbedarf eine Sonderschule. Das zuständige Departement und die Sonderschulen stellen gemeinsam sicher, dass jeder Schülerin und jedem Schüler, für die oder den der Besuch einer Sonderschule verfügt wurde, ein entsprechender Platz zur Verfügung steht.

III. Schule - 3. Sonderpädagogische Massnahmen a) Allgemeine Bestimmungen

1. Schülerinnen und Schüler mit besonderen Begabungen besuchen die Regelklasse, wenn ihnen nicht wegen besonderer Umstände der Besuch einer Schule für Hochbegabte gestattet worden ist.

III. Schule - 3. Sonderpädagogische Massnahmen a) Allgemeine Bestimmungen

1. Es verfügen

a)* der Rat heilpädagogische Früherziehung für Kinder, die den Kindergarten besuchen, sonderpädagogische Massnahmen in der Regelschule, einschliesslich Kindergarten, und den Besuch einer Sonderschule;

b)* die zuständige Stelle des Kantons heilpädagogische Frühförderung vor der Schulpflicht, behinderungsspezifische Beratung und Unterstützung sowie eine fortgesetzte Sonderschulung nach der Schulpflicht.

2. Verfügt der Rat den Besuch einer Sonderschule, bestimmt er nach Absprache mit den Eltern und der Sonderschule die geeignete Sonderschule. Lehnen die Eltern eine stationäre Unterbringung ab und erachtet er diese als im dringenden Interesse des Kindes liegend, ersucht er die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, die stationäre Unterbringung anzuordnen.

3. Die Sonderschule nimmt die Schülerin oder den Schüler im Rahmen des kantonalen Sonderpädagogik-Konzeptes und der mit ihr abgeschlossenen Leistungsvereinbarung auf.

III. Schule - 3. Sonderpädagogische Massnahmen a) Allgemeine Bestimmungen

1. Der Rat holt das Gutachten der zentralen Abklärungsstelle ein, bevor er den Besuch einer Kleinklasse oder einer Sonderschule verfügt.

2. Der Bildungsrat kann vorschreiben, dass der Rat das Gutachten der zentralen Abklärungsstelle einholt, bevor er individuelle Lernziele oder die Befreiung von Lehrplaninhalten verfügt.

3. Die zentrale Abklärungsstelle und ihre Mitarbeitenden führen sonderpädagogische Massnahmen nicht selbst durch.

III. Schule - b) Kantonales Sonderpädagogik-Konzept

1. Das kantonale Sonderpädagogik-Konzept vollzieht die Grundsätze dieses Gesetzes zu den sonderpädagogischen Massnahmen.

2. Es regelt insbesondere

a)* die weiteren Grundlagen der Sonderpädagogik in fachlich-pädagogischer und organisatorisch-betrieblicher Hinsicht;

b)* die Grundlagen der Förderkonzepte und Förderplanungen des Schulträgers und der Sonderschulen;

c)* wirkungsorientierte Instrumente zur Überwachung und Steuerung der sonderpädagogischen Massnahmen. Ausgaben des Schulträgers für sonderpädagogische Massnahmen sind gebunden, wenn sie die Vorgaben der Instrumente einhalten oder im Einzelfall ausgewiesen sind;

d)* die Grundlagen für die Tätigkeit der zentralen Abklärungsstelle;

e)* den Berufsauftrag von Lehrpersonen und schulischem Fachpersonal;

f)* Voraussetzungen und Verfahren zur Bewilligung des ausnahmsweisen Besuchs einer ausserkantonalen Sonderschule.

3. ...

III. Schule - b) Kantonales Sonderpädagogik-Konzept

1. Für den Sonderschulunterricht enthält das kantonale Sonderpädagogik-Konzept ein Versorgungskonzept.

2. Das Versorgungskonzept

a) erfasst die Bedarfs- und Angebots- sowie die Standort- und Belegungsplanung;

b) ist Grundlage der Anerkennung der privaten Sonderschulen und der Leistungsvereinbarungen mit ihnen;

c) ist Gegenstand von Prüfung, Berichterstattung und Anpassung mit Bezug auf die Wirksamkeit.

III. Schule - b) Kantonales Sonderpädagogik-Konzept

1. Der Bildungsrat erlässt das kantonale Sonderpädagogik-Konzept in fachlich-pädagogischer, das zuständige Departement in organisatorisch-betrieblicher Hinsicht. Sie hören vor dem Erlass insbesondere die Schulträger und die anerkannten privaten Sonderschulen sowie zum Versorgungskonzept für den Sonderschulunterricht zusätzlich die politischen Gemeinden an.

2. Das Konzept bedarf der Genehmigung der Regierung. Sie entscheidet bei fehlender Übereinstimmung von fachlich-pädagogischen und organisatorisch-betrieblichen Inhalten.

III. Schule - b) Kantonales Sonderpädagogik-Konzept

1. Der Schulträger führt die sonderpädagogischen Massnahmen der Regelschule durch.

2. Der Rat

a)* erlässt das Förderkonzept und die Förderplanungen des Schulträgers;

b)* setzt die Instrumente zur Überwachung und Steuerung der sonderpädagogischen Massnahmen ein.[17]

III. Schule - b) Kantonales Sonderpädagogik-Konzept

1. Die anerkannten privaten Sonderschulen führen die Sonderschulung durch.

2. Das zuständige Departement kann eine private Sonderschule nach Massgabe des Versorgungskonzeptes für den Sonderschulunterricht anerkennen.

III. Schule - b) Kantonales Sonderpädagogik-Konzept

1. Der Kanton trägt den Aufwand der anerkannten privaten Sonderschule für die Erfüllung der Leistungsvereinbarung, unter Abzug von Beiträgen der Eltern sowie unter Berücksichtigung von Unterhalt und Sanierung der Infrastruktur.

2. Er richtet leistungsabhängige Pauschalen aus. Die Sonderschule führt einen Schwankungsfonds zum Ausgleich des in Erfüllung der Leistungsvereinbarung erzielten Betriebsergebnisses.

3. Der Schulträger leistet dem Kanton jährlich einen pauschalen Beitrag von Fr. 40'000.- je schulpflichtige Schülerin oder schulpflichtigen Schüler in einer Sonderschule. Das zuständige Departement passt den Beitrag jährlich an die Entwicklung der durchschnittlichen Kosten des Besuchs einer Sonderschule, einschliesslich eines Internats, im Kanton an.

4. Die zuständige politische Gemeinde trägt die Elternbeiträge nach Abs. 1 dieser Bestimmung, soweit diese uneinbringlich sind. Art. 43 Abs. 1 Bst. b des Sozialhilfegesetzes vom 27. September 1998 wird sachgemäss angewendet.

III. Schule - b) Kantonales Sonderpädagogik-Konzept

1. Die Regierung erlässt durch Verordnung nähere Vorschriften über Anerkennung und Finanzierung von privaten Sonderschulen.

III. Schule - b) Kantonales Sonderpädagogik-Konzept

1. Die zuständige Stelle des Kantons genehmigt die Förderkonzepte des Schulträgers.

III. Schule - b) Kantonales Sonderpädagogik-Konzept

1. Das zuständige Departement schliesst die Leistungsvereinbarung ab

a) mit den anerkannten privaten Sonderschulen nach Massgabe des Versorgungskonzeptes für den Sonderschulunterricht[21];

b)* mit der zentralen Abklärungsstelle. Sie bedarf der Genehmigung des Bildungsrates.

III. Schule - b) Kantonales Sonderpädagogik-Konzept

1. Beim Besuch von ausserkantonalen Sonderschulen im Rahmen zwischenstaatlicher Vereinbarungen wird Art. 39bis Abs. 3 dieses Gesetzes angewendet.

III. Schule - b) Kantonales Sonderpädagogik-Konzept

1. Die Regierung kann durch Verordnung bestimmen, dass der Kanton eine öffentliche Sonderschule führt, wenn ein dringender Versorgungsbedarf nicht durch anerkannte private Sonderschulen gedeckt wird.

2. Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Finanzierung der anerkannten privaten Sonderschulen werden für den Besuch einer durch den Kanton geführten Sonderschule sachgemäss angewendet.

III. Schule - 4. Schulische Dienste

1. Der Schulträger richtet bei Bedarf eine Aufgabenhilfe ein. Sie kann mit privaten Organisationen zusammenarbeiten.

2. Die Benützung der Aufgabenhilfe ist freiwillig. Der Rat regelt die Kostenbeteiligung der Eltern.

III. Schule - 4. Schulische Dienste

1. Kanton und Schulträger sorgen gemeinsam für die schulpsychologische Versorgung.

2. Sie tragen die Kosten der Grundleistungen hälftig. Die Schulträger können Zusatzleistungen erwerben.

3. ...

III. Schule - 4. Schulische Dienste

1. Die Stadt St.Gallen kann selbständig für die schulpsychologische Versorgung sorgen.

2. Art. 43 Abs. 2 dieses Gesetzes wird sachgemäss angewendet.

III. Schule - 4. Schulische Dienste

1. Die schulpsychologischen Dienste arbeiten mit ähnlichen Institutionen zusammen und koordinieren die Massnahmen.

IV. Schülerinnen und Schüler - 1. Schulpflicht

1. Das Kind wird am 1. August nach Vollendung des vierten Altersjahres schulpflichtig.

IV. Schülerinnen und Schüler - 1. Schulpflicht

1. Der Rat kann nach Anhören der Eltern und der Lehrperson

a) den Beginn der Schulpflicht um ein Jahr aufschieben;

b) die Schülerin oder den Schüler in den ersten drei Monaten des Schuljahres ein Jahr zurückstellen.

2. Lehrperson, Schulpsychologin oder Schulpsychologe und Schulärztin oder Schularzt sind antragsberechtigt.

IV. Schülerinnen und Schüler - 1. Schulpflicht

1. Die Schulpflicht dauert bis zum Abschluss der dritten Oberstufenklasse.

2. Vorbehalten bleibt der Besuch der besonderen Unterrichts- und Betreuungsstätte sowie des Integrationskurses für fremdsprachige Jugendliche.

IV. Schülerinnen und Schüler - 1. Schulpflicht

1. Der Rat

a) entlässt auf Antrag der Eltern Schülerinnen und Schüler, die drei Jahre die Oberstufe besucht haben, aus der Schulpflicht;

b) kann aus wichtigen Gründen Schülerinnen und Schüler, die elf Jahre die Schule besucht haben, aus der Schulpflicht entlassen.

IV. Schülerinnen und Schüler - 1. Schulpflicht

1. Die Schülerin oder der Schüler besucht alle obligatorischen Fächer und Unterrichtsveranstaltungen. Vorbehalten bleibt eine Dispensation oder ein Urlaub aus wichtigem Grund im Einzelfall. Eine Dispensation oder ein Urlaub ist nur zulässig, wenn ein ausreichender Grundschulunterricht gewährleistet bleibt.

IV. Schülerinnen und Schüler - 2. Schulbesuch

1. Das im Kanton wohnhafte Kind hat das Recht, jene öffentliche Schule oder anerkannte private Sonderschule zu besuchen, die seinen Fähigkeiten entspricht und deren Anforderungen es erfüllt.

IV. Schülerinnen und Schüler - 2. Schulbesuch

1. Die Schülerin oder der Schüler hat die öffentliche Schule am Ort zu besuchen, wo sie oder er sich aufhält.

IV. Schülerinnen und Schüler - 2. Schulbesuch

1. Der Rat kann den auswärtigen Schulbesuch gestatten oder anordnen, wenn besondere Gründe, wie unzumutbare Schulwege oder eine sinnvolle Klassenbildung, es rechtfertigen.

2. Der Schulträger nimmt Schülerinnen und Schüler aus anderen Schulträgern gegen angemessenes Schulgeld auf, soweit die Platzverhältnisse es erlauben.

3. Der Schulträger am Ort, wo sich die Schülerin oder der Schüler aufhält, trägt das Schulgeld für den auswärtigen Schulbesuch.

IV. Schülerinnen und Schüler - 2. Schulbesuch

1. Der Rat gestattet den Besuch einer Schule für Hochbegabte, wenn

a) eine Hochbegabung sich in der öffentlichen Schule am Aufenthaltsort nicht entfalten kann;

b) die Schule den Erziehungs- und Bildungsauftrag erfüllt und am Standort öffentlich anerkannt ist.

2. Die Regierung bezeichnet durch Verordnung

1. die Voraussetzungen für den Besuch einer Schule für Hochbegabte;

2.* die anerkannten Schulen und den Beitrag des Schulträgers an das Schulgeld.

IV. Schülerinnen und Schüler - 2. Schulbesuch

1. Bei auswärtiger zivilrechtlicher Unterbringung in ein Kinder- oder Jugendheim oder in eine Pflegefamilie im Kanton entrichtet der Schulträger am zivilrechtlichen Wohnsitz der Schülerin oder des Schülers dem Schulträger am Ort, wo die Schülerin oder der Schüler untergebracht ist, das Schulgeld.

2. ...

IV. Schülerinnen und Schüler - 3. Verhalten

1. Die Schülerin oder der Schüler hat sich in Schule und Öffentlichkeit anständig und rücksichtsvoll zu verhalten.

IV. Schülerinnen und Schüler - 3. Verhalten

1. Die Schülerin oder der Schüler hat sich in der Schule korrekt zu kleiden, so dass der Unterricht nicht gestört oder der Schulfrieden nicht gefährdet wird.

2. Der Bildungsrat erlässt Ausführungsbestimmungen.

3. Der Rat kann in der Schulordnung oder in einem anderen Reglement ergänzende Vorschriften erlassen.

IV. Schülerinnen und Schüler - 3. Verhalten

1. Gegen Schülerinnen und Schüler, deren Verhalten zu Beanstandungen Anlass gibt, können ein auswärtiger Schulbesuch oder andere erzieherisch sinnvolle Disziplinarmassnahmen angeordnet werden.

2. Als schwerste Massnahme kann der Rat den Ausschluss von der Schule verfügen. Vorbehalten bleibt der Besuch der besonderen Unterrichts- und Betreuungsstätte.

IV. Schülerinnen und Schüler - 3. Verhalten

1. Der Rat kann mit Zustimmung der zuständigen Stelle des Kantons für Schülerinnen und Schüler, die von der Schule ausgeschlossen wurden, den Besuch der besonderen Unterrichts- und Betreuungsstätte vorsehen.

2. Er benachrichtigt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. Diese verfügt, ob die Schülerin oder der Schüler nach den Vorschriften des Schweizerischen Zivilgesetzbuches über den Kindesschutz und die fürsorgerische Unterbringung in die besondere Unterrichts- und Betreuungsstätte eintreten muss.

3. Der Besuch wird an die Schulpflicht angerechnet.

IV. Schülerinnen und Schüler - 3. Verhalten

1. Der Kanton führt die besondere Unterrichts- und Betreuungsstätte. Der Bildungsrat erlässt, die Regierung genehmigt den Erziehungsplan.

2. Schulträger und Kanton tragen die Kosten nach Abzug eines Beitrags des Bundes je zur Hälfte. Der Schulträger kann von den Eltern einen Beitrag verlangen.

V. Lehrpersonen - 1. Allgemeine Bestimmungen

1. Unterricht erteilen Lehrpersonen mit unbefristetem oder befristetem Arbeitsverhältnis.

V. Lehrpersonen - 1. Allgemeine Bestimmungen

1. Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis wird begründet, wenn die Lehrperson eine ständige Stelle besetzt und für den erteilten Unterricht ein anerkanntes Lehrdiplom oder eine gleichwertige Qualifikation besitzt.

V. Lehrpersonen - 1. Allgemeine Bestimmungen

1. Ein befristetes Arbeitsverhältnis wird begründet, wenn die Lehrperson eine nicht ständige Stelle besetzt oder wenn sie für den erteilten Unterricht weder ein anerkanntes Lehrdiplom noch eine gleichwertige Qualifikation besitzt, jedoch eine ausreichende Ausbildung nachweist und die persönlichen Voraussetzungen erfüllt.

V. Lehrpersonen - 1. Allgemeine Bestimmungen

1. Die Stelle ist ständig, wenn bei Begründung des Arbeitsverhältnisses davon auszugehen ist, dass die künftige Schülerzahl ihre Beibehaltung erfordert.

a)* ...

b)* ...

c)* ...

2. Bei Stellvertretung ist die Stelle nicht ständig.

V. Lehrpersonen - 1. Allgemeine Bestimmungen

1. ...

2. Der Bildungsrat stellt fest, ob eine Qualifikation einem anerkannten Lehrdiplom gleichwertig ist.

V. Lehrpersonen - 1. Allgemeine Bestimmungen

1. Der Bildungsrat verfügt ein Berufsverbot, wenn die Eignung für die Lehrtätigkeit fehlt.

2. Haben sich die Verhältnisse wesentlich verändert, verfügt er die Aufhebung des Verbots.

3. Die zuständige Stelle des Kantons meldet Verbot und Aufhebung den Räten des Kantons St.Gallen und den zuständigen Stellen der Kantone, die das Lehrdiplom durch Vereinbarung anerkennen.

V. Lehrpersonen - 1. Allgemeine Bestimmungen

1. Im ersten Jahr nach der Berufsaufnahme wird die Lehrperson durch die Pädagogische Hochschule des Kantons St.Gallen begleitet.

2. Der Rat bezeichnet eine Lehrperson, welche die Lehrperson während der Berufseinführung berät und fördert. Der Kanton trägt die Kosten.

V. Lehrpersonen - 2. Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses

1. Stellen für Lehrpersonen werden öffentlich ausgeschrieben, in der Regel im Amtlichen Schulblatt.

2. Genügt das Ergebnis nicht, so kann der Rat die Stelle nochmals ausschreiben oder durch Berufung besetzen.

V. Lehrpersonen - 2. Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses

1. Schulträger und Lehrperson begründen das Arbeitsverhältnis durch schriftlichen öffentlich-rechtlichen Vertrag.

2. ...

V. Lehrpersonen - 2. Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses

1. Der Rat kann das Arbeitsverhältnis auf Semesterende kündigen.

2. Er hat dies der Lehrperson bis Ende Oktober oder April schriftlich mitzuteilen.

V. Lehrpersonen - 2. Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses

1. Die Lehrperson kann das Arbeitsverhältnis auf Semesterende kündigen.

2. Sie hat dies dem Rat bis Ende Oktober oder April schriftlich mitzuteilen.

3. Teilt sie die Stelle mit einer anderen Lehrperson, hat die Mitteilung bis Ende September oder März zu erfolgen.

V. Lehrpersonen - 2. Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses

1. Kündigt von zwei Lehrpersonen, die ein Pensum teilen, eine das Arbeitsverhältnis, kann der Rat das Arbeitsverhältnis der anderen Lehrperson kündigen.

2. Art. 67bis dieses Gesetzes wird sachgemäss angewendet.

V. Lehrpersonen - 2. Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses

1. Das befristete Arbeitsverhältnis, das für länger als ein Semester begründet wurde, kann wie das unbefristete Arbeitsverhältnis gekündigt werden.

2. Mit Ablauf der Frist endet es ohne Kündigung.

V. Lehrpersonen - 2. Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses

1. Für den Kündigungsschutz wird das Personalgesetz vom 25. Januar 2011 sachgemäss angewendet.

V. Lehrpersonen - 2. Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses

1. Der Rat kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigen Gründen jederzeit mit sofortiger Wirkung oder auf Semesterende auflösen.

2. Als wichtige Gründe gelten insbesondere die Unfähigkeit, die Lehrtätigkeit richtig auszuüben, und andere Umstände, unter denen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

V. Lehrpersonen - 2. Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses

1. Die zuständige Stelle des Kantons bewilligt auf Antrag des Rates die Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen.

V. Lehrpersonen - 2. Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses

1. Der ordentliche Übertritt der Lehrperson in den Ruhestand erfolgt auf Ende des Semesters nach Vollendung des 65. Altersjahres.

2. Lehrperson und Rat können das Arbeitsverhältnis einvernehmlich verlängern.

V. Lehrpersonen - 2. Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses

1. Für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses wird Art. 68bis dieses Gesetzes sachgemäss angewendet.

V. Lehrpersonen - 3. Rechte und Pflichten - a) im allgemeinen

1. Die Lehrperson hat Anspruch auf den durch besondere gesetzliche Vorschrift festgelegten Lohn.

V. Lehrpersonen - 3. Rechte und Pflichten - a) im allgemeinen

1. Die Lehrperson hat durch ihre Tätigkeit und durch ihr Vorbild die Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrags zu fördern und den Unterricht nach den Vorschriften der Gesetzgebung, des Lehrplans und den Weisungen der Schulbehörde zu erteilen. Sie arbeitet mit ihren Kolleginnen und Kollegen und den weiteren Stellen zusammen, die für die Schule tätig sind.

2. Sie benachrichtigt nach Rücksprache mit den Eltern und dem Rat die zuständige Stelle, wenn für eine Schülerin oder einen Schüler besondere Fürsorgemassnahmen angezeigt erscheinen.

3. Die Methodenfreiheit ist gewährleistet, soweit sie nicht durch Lehrplan und Lehrmittel eingeschränkt wird.

V. Lehrpersonen - 3. Rechte und Pflichten - a) im allgemeinen

1. Arbeitszeit und Ferien der Lehrperson richten sich im Rahmen der Schulorganisation nach den Vorschriften für das Staatspersonal.

2. Die Regierung bestimmt durch Verordnung

a) die Jahresarbeitszeit und den jährlichen Ferienanspruch;

b) die Altersentlastung an Stelle der längeren Ferien für das Staatspersonal im zunehmenden Alter.

3. Der Anspruch auf bezahlte Stillzeit richtet sich sachgemäss nach Art. 60 Abs. 2 der eidgenössischen Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz vom 10. Mai 2000. Den Bezug der bezahlten Stillzeit regelt der Schulträger.

V. Lehrpersonen - 3. Rechte und Pflichten - a) im allgemeinen

1. Das Reglement des Bildungsrates

a) bestimmt Bandbreiten und empfiehlt Standards für die Gewichtung der Arbeitsfelder;

b) bestimmt für das Arbeitsfeld Unterricht die Arbeitszeit je Lektion;

c)* kann den Rat ermächtigen, Lehrpersonen mit einem Beschäftigungsgrad von weniger als 30 Prozent von den Arbeitsfeldern Schülerinnen und Schüler oder Schule zu befreien.

V. Lehrpersonen - 3. Rechte und Pflichten - a) im allgemeinen

1. Der Rat kann die Lehrperson verpflichten, im Arbeitsfeld Unterricht vorübergehend zusätzlichen Unterricht zu erteilen, soweit eine zumutbare Unterrichtsplanung oder ein ordnungsgemässer Schulbetrieb dies erfordert.

2. Die Regierung regelt durch Verordnung den Ausgleich von

a) zusätzlichem Unterricht;

b) zusätzlicher Arbeit in den Arbeitsfeldern Schülerinnen und Schüler, Schule oder Lehrperson, die ausnahmsweise nicht durch Gewichtung der Arbeitsfelder ausgeglichen werden kann.

V. Lehrpersonen - 3. Rechte und Pflichten - a) im allgemeinen

1. Rat und Lehrperson vereinbaren im Arbeitsvertrag den Beschäftigungsgrad und die Gewichtung der Arbeitsfelder in Prozenten.

V. Lehrpersonen - 3. Rechte und Pflichten - a) im allgemeinen

1. Die Lehrperson erfüllt den Berufsauftrag in den Arbeitsfeldern

a) Unterricht;

b) Schülerinnen und Schüler;

c) Schule;

d) Lehrperson.

2. Der Bildungsrat umschreibt und begrenzt durch Reglement die Arbeitsfelder.

V. Lehrpersonen - 3. Rechte und Pflichten - a) im allgemeinen

1. Die Lehrperson ist zu fachlicher und pädagogischer Fortbildung berechtigt und verpflichtet.

2. Der Kanton gewährt Beiträge.

3. Der Rat kann Fortbildungsurlaub bewilligen.

V. Lehrpersonen - 3. Rechte und Pflichten - a) im allgemeinen

1. Eine zeitraubende Nebenbeschäftigung und die Ausübung eines öffentliches Amtes bedürfen der Bewilligung des Rates.

2. Ergeben sich erhebliche Nachteile für die Schule, so kann der Rat die Bewilligung verweigern oder entziehen.

V. Lehrpersonen - 3. Rechte und Pflichten - b) Personalrechtliche Massnahmen

1. Für personalrechtliche Massnahmen wird das Personalgesetz vom 25. Januar 2011 sachgemäss angewendet.

V. Lehrpersonen - 3. Rechte und Pflichten - bbis.) Streiterledigung

1. Für die Streiterledigung wird das Personalgesetz vom 25. Januar 2011 sachgemäss angewendet, soweit dieses Gesetz nichts Besonderes bestimmt.

V. Lehrpersonen - 3. Rechte und Pflichten - bbis.) Streiterledigung

1. Die Feststellung, dass sich die Vertragsparteien geeinigt haben oder das Schlichtungsverfahren gescheitert ist, wird den Vertragsparteien und dem zuständigen Departement eröffnet.

V. Lehrpersonen - 3. Rechte und Pflichten - bbis.) Streiterledigung

1. Führt die Schlichtungsstelle in Personalsachen ein Schlichtungsverfahren für eine Lehrperson nach diesem Gesetz durch, gehören ihr neben der oder dem Vorsitzenden oder der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden an

a)* je ein von den Organen der Mitverantwortung, die vom Bildungsrat bezeichnet wurden, bezeichnetes Mitglied und Ersatzmitglied;

b)* je ein vom Bildungsrat bezeichnetes Mitglied und Ersatzmitglied als Vertretung der Schulträger.

V. Lehrpersonen - 3. Rechte und Pflichten - c) Mitverantwortung

1. Organe der Mitverantwortung sind

a) die kantonalen Stufenkonvente. Sie umfassen die Lehrpersonen einer Stufe;

b)* weitere vom Bildungsrat bezeichnete Vereinigungen.

2. Die Konvente versammeln sich jährlich wenigstens einmal.

3. Sie organisieren sich selbst. Sie können die Durchführung der Versammlungen einer Organisation der Lehrpersonen des privaten Rechts übertragen.

V. Lehrpersonen - 3. Rechte und Pflichten - c) Mitverantwortung

1. Die Konvente versammeln sich in der unterrichtsfreien Zeit.

2. Der Bildungsrat kann

a) die Versammlungen besuchen;

b) die Einberufung von Versammlungen verlangen,

c) die Lehrpersonen zur Teilnahme verpflichten.

3. Der Besuch von Versammlungen mit Teilnahmepflicht wird an die Verpflichtung im Arbeitsfeld Schule angerechnet.

V. Lehrpersonen - 3. Rechte und Pflichten - c) Mitverantwortung

1. Die Konvente behandeln Schulfragen und nehmen zuhanden der zuständigen Behörden dazu Stellung.

2. Sie unterbreiten Vorschläge für die Wahl ihrer Vertreter in die pädagogischen Kommissionen des Bildungsrates.

V. Lehrpersonen - 3. Rechte und Pflichten - c) Mitverantwortung

1. Pädagogische Kommissionen des Bildungsrates bearbeiten und beraten pädagogische und organisatorische Fragen der Stufen, der Sonderklassen sowie des Handarbeits- und Hauswirtschaftsunterrichts.

2. Sie können dem Bildungsrat zu Geschäften der Stufe oder der Fachrichtung Anträge stellen.

3. Der Bildungsrat bestimmt die Zusammensetzung der pädagogischen Kommissionen und stellt ein Pflichtenheft auf.

V. Lehrpersonen - 3. Rechte und Pflichten - c) Mitverantwortung

1. An den Sitzungen von Rat und Kommissionen mit schulrätlichen Befugnissen nimmt wenigstens eine von den Lehrpersonen gewählte Vertretung mit beratender Stimme teil. Die Gemeindeordnung kann die Teilnahme weiterer Lehrpersonen vorsehen.

2. Die Lehrpersonen sind wie die Behördemitglieder zur Verschwiegenheit verpflichtet.

3. Der Ausstand richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege. Rat und Kommissionen mit schulrätlichen Befugnissen können den Ausstand ausserdem verlangen, wenn schutzwürdige Interessen es erfordern.

V. Lehrpersonen - 4. Fachlehrpersonen[[1]](#titletitle_text_fn_57632_2_1_c) für sonderpädagogische Massnahmen

1. Für die Fachlehrpersonen für sonderpädagogische Massnahmen werden die Vorschriften dieses Gesetzes über die Lehrpersonen sachgemäss angewendet, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält.

V. Lehrpersonen - 5. Einsatz der Lehrpersonen

1. Das zuständige Departement gibt den Schulträgern für den Einsatz der Lehrpersonen einen Personalpool vor.

2. Der Personalpool dient als Richtlinie. Ausgaben der Schulträger für den Einsatz der Lehrpersonen sind gebunden, soweit der Personalpool eingehalten ist.

3. Der Rat erstattet dem zuständigen Departement Bericht.

VI. Eltern

1. Schule und Eltern arbeiten in Erziehung und Ausbildung zusammen. Sie richten ihr Verhalten auf die Wahrung des Schulfriedens und des ungestörten Unterrichts aus.

2. Die Schule informiert in geeigneter Weise über wichtige Schulangelegenheiten, über besondere Schulanlässe und über Fragen, die für die Eltern von Interesse sind.

VI. Eltern

1. Die Lehrperson unterhält durch Gespräche und Veranstaltungen ausserhalb der Unterrichtszeit Verbindung zu den Eltern und fördert ihre Anteilnahme an Leben und Unterricht der Klasse.

2. Sie informiert die Eltern über die von ihr angebotenen Kontaktformen.

VI. Eltern

1. Lehrperson und Rat informieren die Eltern und geben ihnen Gelegenheit zur Aussprache, wenn besondere Massnahmen zu treffen sind oder wenn Leistung oder Verhalten des Kindes zu Bemerkungen Anlass geben.

2. Die Eltern können Auskunft über Leistung und Verhalten des Kindes verlangen und in dessen Arbeiten Einsicht nehmen.

VI. Eltern

1. Die Eltern können nach Absprache mit der Lehrperson jederzeit Unterrichtsstunden des Kindes besuchen.

2. Der Rat ordnet jährlich einen oder mehrere Besuchstage an. Die Lehrperson kann weitere Besuchstage für die Eltern festlegen.

VI. Eltern

1. Die Eltern haben das Kind zum regelmässigen Schulbesuch und zur Befolgung von Anordnungen nach Art. 34 dieses Gesetzes anzuhalten.

2. Sie können das Kind an höchstens zwei Halbtagen je Schuljahr durch schriftliche Mitteilung an die Lehrperson vom Unterricht befreien.

VI. Eltern

1. Die Eltern

a) stehen Lehrperson und Schule für Gespräche und weitere Kontakte zur Verfügung. Sie informieren über Kind und Familie, soweit es der Erziehungs- und Bildungsauftrag erfordert;

b)* unterstützen Lehrperson und Schule in Erziehung und Bildung sowie bei der Umsetzung schulischer Massnahmen;

c)* halten das Kind zur Wahrung des Schulfriedens, zur Befolgung der Schulordnung und zu korrekter Bekleidung nach Art. 54bis dieses Erlasses an.

VI. Eltern

1. Eltern, die das Kind an der Erfüllung der Schulpflicht hindern oder nicht zum Schulbesuch anhalten, werden vom Rat verwarnt oder gebüsst. Die Ordnungsbusse beträgt je versäumter Schulhalbtag wenigstens Fr. 200.-, insgesamt höchstens Fr. 1000.-. In schweren Fällen erstattet der Rat Strafanzeige.

2. Eltern, die ihre Mitwirkungspflicht erheblich verletzen, werden vom Rat verwarnt oder gebüsst. Die Ordnungsbusse beträgt Fr. 200.- bis Fr. 1000.-.

VII. Behörden und Schulleitungen - 1. Regierung

1. Die oberste Leitung der Volksschule obliegt der Regierung.

2. Ihr ist der Bildungsrat unterstellt.

3. ...

VII. Behörden und Schulleitungen - 1. Regierung

1. Die Regierung kann mit anderen Kantonen oder Staaten Vereinbarungen abschliessen über

a) die Herausgabe von Lehrmitteln;

b) den Schulbesuch.

VII. Behörden und Schulleitungen - 1. Regierung

1. Im Fall einer besonderen oder ausserordentlichen Lage nach Art. 6 oder 7 des eidgenössischen Epidemiengesetzes vom 28. September 2012 ordnet die Regierung befristete und gesamtkantonal geltende gesundheitspolizeiliche Massnahmen in der Volksschule zur Abwehr und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten und anderer Gefährdungen der Gesundheit an.

VII. Behörden und Schulleitungen - 2. Bildungsrat

1. Der Bildungsrat leitet und beaufsichtigt die Volksschule.

2. ...

2bis. Neben den durch Gesetz und Verordnung übertragenen Aufgaben obliegt ihm die strategische Schulentwicklung im Sinn des Staatsziels zur Bildung sowie des Erziehungs- und Bildungsauftrags nach Art. 3 dieses Gesetzes.

3. Er arbeitet zusammen mit den zuständigen Stellen des Kantons und den Schulträgern Steuerungswissen in Monitoringberichten auf. Regierung und Kantonsrat nehmen von den Berichten Kenntnis.

4. Er erlässt ein Geschäftsreglement.

VII. Behörden und Schulleitungen - 2. Bildungsrat

1. Der Kantonsrat wählt die Mitglieder des Bildungsrates.

2. Sie können dreimal wiedergewählt werden. Die Amtszeit endet spätestens mit Vollendung des 70. Altersjahres.

VII. Behörden und Schulleitungen - 2. Bildungsrat

1. Die Vorsteherin oder der Vorsteher des zuständigen Departementes gehört dem Bildungsrat von Amtes wegen als Präsidentin oder Präsident an.

2. Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär des zuständigen Departementes nimmt an den Sitzungen als Sekretärin oder Sekretär mit beratender Stimme teil.

VII. Behörden und Schulleitungen - 2. Bildungsrat

1. Der Bildungsrat kann für besondere Aufgaben Fachkommissionen bestellen.

2. Er stellt Pflichtenhefte auf.

VII. Behörden und Schulleitungen - 3. Departement

1. Das zuständige Departement erfüllt die Aufgaben, die ihm durch Gesetz, Verordnung oder Beschluss der Regierung übertragen werden.

VII. Behörden und Schulleitungen - 4bis. Rekursstellen Volksschule

1. Der Bildungsrat wählt vier Rekursstellen Volksschule und bestimmt deren Einzugsgebiete.

2. Eine Rekursstelle Volksschule besteht aus fünf nebenamtlich tätigen Mitgliedern. Wenigstens ein Mitglied verfügt über ein juristisches Studium mit Lizentiats- oder Master-Abschluss nach Art. 7 Abs. 1 Bst. a des eidgenössischen Anwaltsgesetzes vom 23. Juni 2000.

2bis. Die Amtsdauer beginnt am 1. September des Jahres, in dem die kantonale Amtsdauer nach dem Gesetz über die Amtsdauer vom 8. Januar 2004 beginnt, und beträgt vier Jahre.

3. Die Amtszeit endet spätestens mit Vollendung des 70. Altersjahres.

VII. Behörden und Schulleitungen - 4bis. Rekursstellen Volksschule

1. Die Rekursstelle Volksschule entscheidet in Dreierbesetzung.

2. Die Gemeinde stellt der Rekursstelle Volksschule kostenlos Räumlichkeiten zur Verfügung.

VII. Behörden und Schulleitungen - 4bis. Rekursstellen Volksschule

1. Die Mitglieder der Rekursstelle Volksschule gehören weder dem Rat, der Verwaltung noch dem Lehrkörper eines Schulträgers im Einzugsgebiet an.

VII. Behörden und Schulleitungen - 5. Rat

1. Der Rat organisiert und führt die Schule.

2. Er erfüllt die Aufgaben des Schulträgers, die nicht durch Gesetz, Gemeindeordnung, Reglement oder Vereinbarung anderen Organen übertragen sind.

3. Er erlässt ein Führungs- und Qualitätskonzept.

VII. Behörden und Schulleitungen - 5. Rat

1. Gemeindeordnung oder Reglement können den Rat ermächtigen, Aufgaben anderen Organen zu übertragen.

VII. Behörden und Schulleitungen - 5. Rat

1. Der Rat kann für besondere Aufgaben Fachkommissionen einsetzen.

2. Er umschreibt die Aufgaben in der Regel in einem Pflichtenheft.

VII. Behörden und Schulleitungen - 6. Schulleitungen

1. Der Rat setzt Schulleitungen ein. Für kleine Schulträger kann die zuständige Stelle des Kantons Ausnahmen bewilligen.

2. Die Gemeindeordnung oder das Reglement bestimmt die Zuständigkeit der Schulleitungen.

3. An den Sitzungen von Rat und Kommissionen mit schulrätlichen Befugnissen nimmt eine vom Rat bezeichnete Vertretung der Schulleitungen mit beratender Stimme teil.

VIIbis. Integrationskurs für fremdsprachige Jugendliche

1. Der Kanton führt den Integrationskurs für fremdsprachige Jugendliche.

2. Der Bildungsrat erlässt, die Regierung genehmigt den Lehrplan.

3. Der Schulträger trägt die Kosten. Sie kann

a) von den Eltern Jugendlicher, die das 17. Altersjahr noch nicht vollendet haben, einen Beitrag an die Kosten der Verpflegung verlangen;

b) von Interessentinnen und Interessenten, die das 17. Altersjahr vollendet haben, ein angemessenes Schulgeld verlangen.

VIIbis. Integrationskurs für fremdsprachige Jugendliche

1. Der Rat weist fremdsprachige Jugendliche, die das 17. Altersjahr noch nicht vollendet haben und nicht mit zumutbarem Aufwand unterrichtet oder ausgebildet werden können, dem Integrationskurs für fremdsprachige Jugendliche zu.

2. Er kann mit Zustimmung der zuständigen Stelle des Kantons Interessenten nach Vollendung des 17. Altersjahrs zulassen.

3. Der Integrationskurs für fremdsprachige Jugendliche dauert in der Regel ein Jahr. Wer nach dem Abschluss noch schulpflichtig ist, tritt in die öffentliche Schule am Ort über, wo er sich aufhält.

VIII. Privatunterricht[[1]](#titletitle_text_fn_57644_2_1_c)

1. Privatschulen, die schulpflichtige Kinder unterrichten, unterstehen wie die öffentlichen Schulen der Aufsicht des Kantons.

VIII. Privatunterricht[[1]](#titletitle_text_fn_57644_2_1_c)

1. Errichtung und Führung von Privatschulen bedürfen der Bewilligung des Bildungsrates.

VIII. Privatunterricht[[1]](#titletitle_text_fn_57644_2_1_c)

1. Die Bewilligung wird erteilt, wenn

a) Schulleitung, fachliche Führung, Organisation und Schulräumlichkeiten einen der öffentlichen Schule gleichwertigen, auf Dauer angelegten Unterricht gewährleisten;

b) die obligatorischen Unterrichtsbereiche der öffentlichen Schule unterrichtet werden.

2. Der Bildungsrat kann die Bewilligung mit Auflagen verbinden, um die Gleichwertigkeit des Unterrichts sicherzustellen.

VIII. Privatunterricht[[1]](#titletitle_text_fn_57644_2_1_c)

1. Privatschulen für ausländische Kinder, die sich vorübergehend in der Schweiz aufhalten, kann die Bewilligung ausnahmsweise auch erteilt werden, wenn die Gleichwertigkeit des Unterrichts nicht vollständig gewährleistet ist.

2. Der Bildungsrat kann durch Reglement die Zulassung von Schülerinnen und Schülern einer besonderen Kommission übertragen und zeitlich beschränken.

VIII. Privatunterricht[[1]](#titletitle_text_fn_57644_2_1_c)

1. Der Bildungsrat ordnet unter Androhung des Entzugs der Bewilligung Massnahmen an, wenn

a) die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung nicht mehr bestehen;

b) Auflagen und Weisungen nicht beachtet werden;

c) der Unterricht aus anderen Gründen gefährdet ist.

VIII. Privatunterricht[[1]](#titletitle_text_fn_57644_2_1_c)

1. Unterricht an Privatschulen darf erteilen, wer eine Lehrbewilligung für Privatschulen besitzt.

2. Die zuständige Stelle des Kantons erteilt die Lehrbewilligung in sachgemässer Anwendung von Art. 62 dieses Gesetzes. Sie kann die Lehrbewilligung befristen.

VIII. Privatunterricht[[1]](#titletitle_text_fn_57644_2_1_c)

1. Die Inhaberin oder der Inhaber der Privatschule meldet Eintritt und Austritt von Schülerinnen oder Schülern innert vierzehn Tagen dem zuständigen Rat am Wohnsitz der Eltern.

2. Besucht die Schülerin oder der Schüler eine ausserkantonale Privatschule, so haben die Eltern dem Rat eine Bestätigung der Schule einzureichen.

VIII. Privatunterricht[[1]](#titletitle_text_fn_57644_2_1_c)

1. Für den privaten Einzelunterricht werden die Vorschriften dieses Gesetzes über die Privatschulen sachgemäss angewendet.

2. Der Bildungsrat erteilt die Bewilligung, wenn zudem die Erziehung zur Gemeinschaftsfähigkeit sichergestellt ist.

VIII. Privatunterricht[[1]](#titletitle_text_fn_57644_2_1_c)

1. Für private Sonderschulen, die Kantonsbeiträge erhalten, bleiben besondere gesetzliche Vorschriften vorbehalten.

IX. Verwaltungsverfahren und Rechtspflege

1. Verwaltungsverfahren und Rechtspflege richten sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

IX. Verwaltungsverfahren und Rechtspflege

1. Verfügungen und Entscheide von Kommissionen mit schulrätlichen Befugnissen sind Verfügungen und Entscheiden des Rates gleichgestellt.

IX. Verwaltungsverfahren und Rechtspflege

1. Verfügungen und Entscheide des Rates, die gestützt auf dieses Gesetz oder auf die Gesetzgebung über die Besoldung der Volksschul-Lehrpersonen ergehen, können mit Rekurs beim zuständigen Departement angefochten werden, soweit dieses Gesetz nicht den Weiterzug an die Rekursstelle Volksschule oder an den Bildungsrat vorsieht.

2 ...

IX. Verwaltungsverfahren und Rechtspflege

1. Mit Rekurs bei der Rekursstelle Volksschule können angefochten werden Verfügungen und Entscheide des Rates über

a) Stundenplan;

b) Transport von Schülerinnen und Schülern mit unzumutbarem Schulweg;

c) Klassenbildung und -zuweisung;

d) Noten und Zeugnis;

e) Beförderung in die nächsthöhere Klasse, Wiederholen von Klassen, Übertritt in die Oberstufe, Übertritt aus einer Privatschule in die öffentliche Schule sowie Wechsel zwischen Real- und Sekundarschule;

f) Überspringen einer Klasse;

g)* sonderpädagogische Massnahmen, ausgenommen der Besuch einer Kleinklasse oder Sonderschule;

h) Disziplinarmassnahmen der Lehrperson, ausgenommen die Anmerkung einer Beanstandung im Zeugnis.

IX. Verwaltungsverfahren und Rechtspflege

1. Mit Rekurs beim Bildungsrat können angefochten werden Verfügungen und Entscheide des Rates über

a) Zuweisung zu einer Kleinklasse oder Sonderschule und Rückversetzung;

b) Schulpflicht;

c) auswärtigen Schulbesuch und Besuch einer Schule für Hochbegabte;

d)* Disziplinarmassnahmen des Rates;

e) Kontakt zu den Eltern und Ordnungsstrafen.

2 ...

X. Schlussbestimmungen

1. Wer vorsätzlich oder fahrlässig ein Kind an der Erfüllung der Schulpflicht hindert oder nicht zum Schulbesuch anhält, wird auf Anzeige des Rates in schweren Fällen mit Busse von Fr. 1000.- bis Fr. 5000.- bestraft.

X. Schlussbestimmungen

1. Die Regierung erlässt durch Verordnung die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften.

X. Schlussbestimmungen

1. Es werden aufgehoben

a) das Erziehungsgesetz vom 7. April 1952;

b) das Gesetz über das Fortbildungsschulwesen vom 26. Februar 1945.

X. Schlussbestimmungen

1. Art. 8 und 9 dieses Gesetzes werden mit Bezug auf die Übertragung der bisherigen Primarschuloberstufe an die Sekundarschulgemeinde spätestens ab Beginn des Schuljahres 1993/94, mit Bezug auf die Einrichtung von Sonderklassen spätestens ab Beginn des Schuljahres 1988/89 angewendet.

2. Art. 27 und 29 dieses Gesetzes werden spätestens ab Beginn des Schuljahres 1988/89 angewendet.

X. Schlussbestimmungen

1. Der Rat hat die Schulordnung bis zum Ablauf der Amtsdauer 1985/88 zu erlassen oder dem neuen Recht anzupassen.

X. Schlussbestimmungen

1. Die Amtsdauer der vor Vollzugsbeginn dieses Gesetzes auf unbestimmte Zeit gewählten Lehrpersonen endet am letzten Tag des Schuljahres 1985/86.

X. Schlussbestimmungen

1. Gewählte Lehrpersonen, die vor Vollzugsbeginn dieses Gesetzes ohne die entsprechende Ausbildung Unterricht an Sonderklassen oder an Realklassen erteilen, dürfen weiterhin unterrichten.

2. Sie können vom zuständigen Departement zum Besuch besonderer Kurse verpflichtet werden.

3. [aufgehoben]

X. Schlussbestimmungen

1. Privatschulen, die der Bildungsrat vor Vollzugsbeginn dieses Gesetzes bewilligt hat, dürfen weitergeführt werden. Vorbehalten bleibt Art. 119 dieses Gesetzes.

2. Art. 120 dieses Gesetzes wird ab Beginn des Schuljahres 1984/85 angewendet.

X. Schlussbestimmungen

1. Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Gesetzes.

X. Schlussbestimmungen

1. Gestützt auf Art. 9 Abs. 2 dieses Erlasses von der Regierung erteilte Bewilligungen zur Führung einer Realschule durch eine Primarschulgemeinde behalten ihre Gültigkeit.

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