151.2
GG
CH-SG
Art. 98 Gemeindegesetz (GG) - Wirtschaftliche Sicherung
V. Rat und Verwaltung - 2. Verwaltung
Art. 98 GG — Wirtschaftliche Sicherung
1. Die Gemeinde versichert das Verwaltungspersonal gegen
a) wirtschaftliche Folgen von Alter, Invalidität und Tod. Die Versicherten bezahlen angemessene Beiträge;
b) Berufs- und Nichtberufsunfälle. Den Versicherten können die Prämien der Nichtberufsunfallversicherung ganz oder teilweise überbunden werden.
2. Wer vom Volk gewählt ist, kann gegen wirtschaftliche Folgen der unverschuldeten Nichtwiederwahl versichert werden.