151.2
GG
CH-SG
Art. 84 Gemeindegesetz (GG) - Wohnsitz
IV. Politische Rechte - 4. Wahlen
Art. 84 GG — Wohnsitz
1. Die gewählte Person kann ihr Amt nur ausüben, wenn sie in der Gemeinde wohnt.
2. Das zuständige Departement kann für beschränkte Zeit Ausnahmen bewilligen, wenn wichtige Gründe vorliegen und die Erfüllung der Amtsgeschäfte gewährleistet ist.