151.2
GG
CH-SG
Art. 77 Gemeindegesetz (GG) - b) Form und Inhalt
IV. Politische Rechte - 2. Fakultatives Referendum, Volksvorschlag und Initiative
Art. 77 GG — b) Form und Inhalt
1. Mit dem Volksvorschlag kann die Änderung oder Streichung einzelner Bestimmungen eines Erlasses verlangt werden. Der Volksvorschlag ist in der Form des ausformulierten Entwurfs einzureichen.