151.2
GG
CH-SG
Art. 44a Gemeindegesetz (GG) - c) Fristen nach Ablehnung
III. Organisation - 2. Gemeinde mit Bürgerversammlung - b) Bürgerversammlung
Art. 44a GG — c) Fristen nach Ablehnung
1. Wird das Budget oder die Jahresrechnung abgelehnt, beruft der Rat innert acht Wochen seit der Ablehnung eine ausserordentliche Bürgerversammlung ein.
2. Wird das Budget oder die Jahresrechnung wiederum abgelehnt, teilt der Rat der Regierung den Sachverhalt mit. Diese trifft angemessene Massnahmen.