151.2
GG
CH-SG
Art. 176 Gemeindegesetz (GG) - d) Bilanzanpassungsbericht
X. Schlussbestimmungen
Art. 176 GG — d) Bilanzanpassungsbericht
1. Mit der ersten Jahresrechnung auf Grundlage dieses Nachtrags legt der Rat der Bürgerversammlung oder dem Parlament einen Bericht über die Bilanzanpassungen nach Art. 173 bis 175 dieses Erlasses vor. In dieser Jahresrechnung entfällt der Vergleich mit dem Vorjahr.