151.2
GG
CH-SG
Art. 17 Gemeindegesetz (GG) - Gebiet
II. Gemeinden - 3. Örtliche Korporationen
Art. 17 GG — Gebiet
1. Eine örtliche Korporation kann im Gebiet einer oder mehrerer politischer Gemeinden bestehen. Sie hält den Gebietsumfang in ihrer Gemeindeordnung fest.
2. Die örtliche Korporation kann ihr Gebiet ändern, wenn die Betroffenen zustimmen.
3. Das zuständige Departement kann eine Änderung verfügen, wenn das öffentliche Interesse es erfordert.