151.2
GG
CH-SG
Art. 134 Gemeindegesetz (GG) - Grundsatz
VIII. Zusammenarbeit mit anderen Gemeinwesen - 1. Allgemeines
Art. 134 GG — Grundsatz
1. Die Gemeinde ist nach Massgabe der Gesetzgebung zur Zusammenarbeit mit anderen Gemeinwesen verpflichtet.
2. Sie hat insbesondere anderen öffentlichen Verwaltungen im Kanton Rechtshilfe zu leisten.
3. Die Gemeinde arbeitet mit anderen Gemeinwesen zusammen, wenn ein wirtschaftlicher Mitteleinsatz oder eine wirksame Aufgabenerfüllung dies gebieten.