151.2
GG
CH-SG
Art. 133 Gemeindegesetz (GG) - Auflösung
VII. Aufgabenerfüllung durch öffentlich-rechtliche Unternehmen und Private - 3. Selbständige öffentlich-rechtliche Unternehmen
Art. 133 GG — Auflösung
1. Die Gemeinde kann das Unternehmen jederzeit auflösen, wenn nicht wichtige öffentliche Interessen entgegenstehen.
2. Sie löst es auf, wenn sie in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren Ausgabenüberschüsse zu decken hatte.
3. Rechte und Pflichten des aufgelösten Unternehmens gehen auf die Gemeinde über.