151.2
GG
CH-SG
Art. 124a Gemeindegesetz (GG) - Vollzug
VI. Finanzhaushalt - 4. Ergänzende Vorschriften
Art. 124a GG — Vollzug
1. Die Regierung erlässt durch Verordnung Vorschriften insbesondere über
a) die Führung und Kontrolle des Haushalts;
b) die Anlagekategorien und für jede Anlagekategorie über die Bandbreite der Abschreibungsdauer;
c) die Aktivierungsgrenzen;
d) die maximale Höhe der jährlichen Einlagen und des Bestands der Reserve Werterhalt Finanzvermögen.
2. Das zuständige Departement erlässt Weisungen über
a) den Kontenrahmen;
b) die Berechnung der Finanzkennzahlen.
Court Decisions Applying This Provision (1)
SG_VG_001_B-2024-6_2025-03-04 · sg (Art. 124a Abs.1 GG)
Municipality Ventilation System Accounting Dispute
n öffentlichen Nutzen aufweist, sein Wert verlässlich ermittelt werden kann und sein Wert über der Aktivierungsgrenze liegt. Nach Art. 124a Abs.1 GG erlässt die Regierung durch Verordnung Vorschriften insbesondere über die Führung und Kontrolle des Haushalts (lit. a), über die