151.2
GG
CH-SG
Art. 117 Gemeindegesetz (GG) - b) Zuständigkeit
VI. Finanzhaushalt - 1quater. Kredite und Ausgaben
Art. 117 GG — b) Zuständigkeit
1. Kredite werden durch Budget oder durch besondere Beschlüsse der Bürgerschaft oder des Gemeindeparlamentes gewährt.
2. Ein besonderer Beschluss ist für eine Ausgabe von grosser finanzieller Tragweite erforderlich.
3. Die Gemeindeordnung kann den Rat ermächtigen, unvorhersehbare Ausgaben bis zu einer bestimmten Höhe zu beschliessen.
Court Decisions Applying This Provision (4)
SG_VG_001_B-2024-60_2024-09-27 · sg (Art. 117 Abs. 1 und 2 GG)
Administrative Court Overturns Municipal Assembly Decisions on School Construction and Sports Facility Relocation
schaft oder das Gemeindeparlament gewährt. Ein besonderer Beschluss ist für eine Ausgabe von finanzieller Tragweite erforderlich (Art. 117 Abs. 1 und 2 GG). Soweit ein Kredit nicht © Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/18 Publik
SG_KGN_999_DIGS411-425_2022-07-05 · sg (Art. 117 Abs. 1 GG)
Challenge to Municipal Vote Approval of Shipping Company Credit Dismissed
at Ausgaben nur im Rahmen eines Kre- dites. Kredite werden durch Budget oder durch besondere Beschlüsse der Bürgerschaft gewährt (Art. 117 Abs. 1 GG). Vorliegend wurde mittels Urnen- abstimmung ein solcher «besonderer Beschluss» der Bürgerschaft getätigt und damit der Kredit fü
SG_VGN_001_B-2013-241_2015-02-19 · sg (Art. 117 Abs. 1 GG)
Appeal Regarding Non-Disclosure of School Board President Salary Before Budget Vote
amit kann er auch die Gehälter der Behördenmitglieder nur aufgrund eines entsprechenden Kredits festsetzen. Kredite werden gemäss Art. 117 Abs. 1 GG durch Voranschlag oder durch besondere Beschlüsse der Bürgerschaft gewährt. Dementsprechend hat der Rat - abgesehen von dringlich
SG_VG_001_B-2013-241_2015-02-19 · sg (Art. 117 Abs. 1 GG)
Appeal Regarding Municipal Budget Approval Due to Non-Disclosure of School Board President's Salary
amit kann er auch die Gehälter der Behördenmitglieder nur aufgrund eines entsprechenden Kredits festsetzen. Kredite werden gemäss Art. 117 Abs. 1 GG durch Voranschlag oder durch besondere Beschlüsse der Bürgerschaft gewährt. Dementsprechend hat der Rat - abgesehen von dringlich