Legislator · Kanton St. Gallen — Gesetzessammlung
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151.2 GG CH-SG

Art. 110s Gemeindegesetz (GG) - Anhang

VI. Finanzhaushalt - 1bis. Jahresrechnung
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Art. 110s GG — Anhang

1. In den Anhang der Jahresrechnung werden aufgenommen

a) Grundsätze der Rechnungslegung einschliesslich der wesentlichen Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze;

b) Angaben zur Zusammensetzung und Veränderung des Eigenkapitals;

c) Angaben zu Rückstellungen;

d) Angaben über die wesentlichen Beteiligungen und Gewährleistungspflichten;

e) Übersicht über Bestand und Veränderung des Verwaltungsvermögens sowie der Finanz- und Sachanlagen des Finanzvermögens;

f) weitere zur Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage erforderliche Angaben.

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