151.2
GG
CH-SG
Art. 110s Gemeindegesetz (GG) - Anhang
VI. Finanzhaushalt - 1bis. Jahresrechnung
Art. 110s GG — Anhang
1. In den Anhang der Jahresrechnung werden aufgenommen
a) Grundsätze der Rechnungslegung einschliesslich der wesentlichen Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze;
b) Angaben zur Zusammensetzung und Veränderung des Eigenkapitals;
c) Angaben zu Rückstellungen;
d) Angaben über die wesentlichen Beteiligungen und Gewährleistungspflichten;
e) Übersicht über Bestand und Veränderung des Verwaltungsvermögens sowie der Finanz- und Sachanlagen des Finanzvermögens;
f) weitere zur Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage erforderliche Angaben.