151.2
GG
CH-SG
Art. 110m Gemeindegesetz (GG) - 3. Fonds
VI. Finanzhaushalt - 1bis. Jahresrechnung
Art. 110m GG — 3. Fonds
1. Ein Fonds ist ein Vermögenswert, der nach einem allgemein verbindlichen Reglement oder einer Widmung einem bestimmten Zweck dient.
2. Besteht ein wesentlicher Gestaltungsspielraum, werden Fonds dem Eigenkapital zugeordnet, ansonsten dem Fremdkapital.