151.2
GG
CH-SG
Art. 110i Gemeindegesetz (GG) - c) Verwaltungsvermögen 1. Begriff
VI. Finanzhaushalt - 1bis. Jahresrechnung
Art. 110i GG — c) Verwaltungsvermögen 1. Begriff
1. Das Verwaltungsvermögen besteht aus den Vermögenswerten, die unmittelbar der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen.
Court Decisions Applying This Provision (3)
SG_VG_001_B-2023-186_2024-11-14 · sg (Art. 110g und 110i GG)
Building Right Holder Not Entitled to Construction Permit Notification
ttelbar in Erfüllung dieser ihr übertragenen kommunalen Aufgabe eingereicht hat (Verwaltungs- und nicht Finanzvermögen, vgl. dazu Art. 110g und 110i GG), ist sie nicht wie eine Privatperson betroffen, weshalb ihr keine aus- seramtliche Entschädigung (Art. 98 Abs. 1 VRP in Verbindu
SG_VGN_001_B-2020-175_2021-11-02 · sg (Art. 110i GG)
Communal Assembly Decision on Ice Hockey Facility Funding and Property Transfer Upheld
ermögen aus den Vermögenswerten, die nicht unmittelbar der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen, das Verwaltungsvermögen gemäss Art. 110i GG dementsprechend aus den Vermögenswerten, die unmittelbar der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen. Die inhaltlich gleiche Unter
SG_VG_001_B-2020-175_2021-11-02 · sg (Art. 110i GG)
Ice Hockey Facility Vote Approval Upheld Against Procedural Challenge
ermögen aus den Vermögenswerten, die nicht unmittelbar der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen, das Verwaltungsvermögen gemäss Art. 110i GG dementsprechend aus den Vermögenswerten, die unmittelbar der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen. Die inhaltlich gleiche Unter