151.2
GG
CH-SG
Art. 11 Gemeindegesetz (GG) - Aufgabenübernahme
II. Gemeinden - 1. Politische Gemeinden
Art. 11 GG — Aufgabenübernahme
1. Die politische Gemeinde übernimmt gegen Entschädigung die Aufgaben einer Spezialgemeinde, die der Kanton durch Verfassung oder Gesetz den Gemeinden zugewiesen hat, wenn die Spezialgemeinde sie ihr abtreten will. Bei Überschuldung kann die politische Gemeinde vorab Sanierungsmassnahmen verfügen.
2. Die politische Gemeinde kann Aufgaben einer örtlichen Korporation an sich ziehen, wenn ein wirtschaftlicher Mitteleinsatz oder eine wirksame Aufgabenerfüllung es verlangen und die übrigen politischen Gemeinden im Korporationsgebiet zustimmen.