Kanton Obwalden — Gesetzessammlung 220.61
Statutory Text (4 Provisions)
1. Das Obergericht ist als einzige kantonale Gerichtsinstanz zuständig für die Beschlussfassung betreffend
a. die Änderung des Fondsreglements (Art. 9 ff., Art. 54 Abs. 4 des Gesetzes);
b. die Auflösung des Anlagefonds (Art. 28 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes).
1. Zivilstreitigkeiten zwischen der Fondsleitung oder der Depotbank und einem Anleger sind vor den ordentlichen Zivilgerichten auszutragen.
2. Die darin ergangenen Urteile sind der Eidgenössischen Bankenkommission ohne Verzug unentgeltlich in vollständiger Ausfertigung mitzuteilen.
1. Verfolgung und Beurteilung der Vergehen gemäss Art. 49 ff. des Gesetzes obliegen den ordentlichen Behörden der Strafrechtspflege.
2. Urteile und Einstellungsbeschlüsse in Strafverfahren sind in vollständiger Ausfertigung unverzüglich der Bundesanwaltschaft zu Handen des Bundesrates mitzuteilen.
1. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
2. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.