Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht (EV OR) (EVOR)
Table of Provisions (23)
Statutory Text (23 Provisions)
1. Der Regierungsrat ist in folgenden Fällen zuständig
a. Feststellung der Normalarbeitsverträge (Art. 324);
b. Erteilung der Bewilligung zur Ausgabe von Warenpapieren durch den Lagerhalter (Art. 482);
c. Bewilligung des Vertriebes von Losen ausländischer Lotterien (Art. 515);
d. Genehmigung der Vertragsbestimmungen einer staatlich anerkannten Pfrundanstalt (Art. 522);
e. Genehmigung der Hausordnung von Pfrundanstalten (Art. 524);
f. Aufsichtsbehörde für das Handelsregister (Art. 927);
g. Ausfällung von Ordnungsbussen wegen unberechtigter Ausstellung von Warenpapieren (Art. 1155).
1. Zur Feststellung von Tatbeständen und Verhältnissen sind, sofern diese Verordnung nicht anders verfügt, die Notare zuständig. Insbesondere besteht diese Zuständigkeit für folgende Fälle
a. Feststellung des Tatbestandes und Mitwirkung beim öffentlichen Verkauf einer von einem andern Ort übersandten Sache (Art. 204);
b. Feststellung des Tatbestandes und Mitwirkung beim öffentlichen Verkaufe von Kommissionsgut (Art. 427);
c. Mitwirkung bei der Versteigerung von Kommissionsgut (Art. 435);
d. Mitwirkung beim Verkauf von Frachtgut infolge von Ablieferungshindernissen (Art. 444);
e. Feststellung des Tatbestandes und Mitwirkung beim Verkauf von Frachtgut wegen Gefahr schneller Verderbnis (Art. 445);
f. Feststellung des Tatbestandes und Mitwirkung beim Verkauf von Frachtgut (Art. 453).
2. Der Mitwirkung des Notars bei der Verwertung einer Sache hat die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten gemäss Art. 9 dieser Verordnung vorauszugehen.
3. Ist Gefahr wegen schnellen Verderbens einer Sache vorhanden, so kann die Verfügung zur Verwertung telegraphisch eingeholt und erteilt werden unter nachheriger schriftlicher Bestätigung.
1. Gesuche und Anträge in den in Art. 5 hievor angeführten Fällen sind mündlich oder schriftlich beim Notar anzubringen. Dieser kann, wo es ihm angebracht erscheint und keine Gefahr im Verzuge ist, eine schriftliche Eingabe verlangen.
2. In allen Fällen ist ein Protokoll aufzunehmen, das enthalten soll: Ort und Zeit der Behandlung, den Antragsteller, den Gegenstand des Antrages, Angabe der vorgelegten Urkunden, die allfällige Mitteilung an die Beteiligten und deren Erklärung, die erlassene Verfügung.
3. Der Notar ist befugt, zur Feststellung eines Tatbestandes nötigenfalls Sachverständige beizuziehen.
4. Der Notar entscheidet über die Gesuche und Anträge mit Verfügung.
1. Das Obergericht hat die Aufsicht über die Organe der Hinterlegung (Art. 15 dieser Verordnung). Es lässt die Geschäftsführung alljährlich prüfen und erstattet über den Befund Bericht im ordentlichen gerichtlichen Rechenschaftsbericht.
1. Die Anordnung von Massnahmen und der Erlass von Verfügungen auf einseitigen Antrag, die im Obligationenrecht vorgesehen sind, erfolgen, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, durch den Kantonsgerichtspräsidenten.
2. Das Verfahren richtet sich nach der Zivilprozessordnung.
1. Der Regierungsrat kann in Ausführungsbestimmungen ergänzende Vorschriften zum Verfahren bei der Gewährleistung im Viehhandel erlassen.
1. Der Kantonsgerichtspräsident ist zuständig für die amtlichen Hinterlegungen.
2. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Hinterlegung bei Streitigkeiten aus Miete und Pacht.
1. Der Kantonsgerichtspräsident hat über sämtliche Hinterlegungen ein chronologisches Register mit fortlaufender Nummer zu führen und diese Nummer auf der dem Hinterleger auszustellenden Empfangsbescheinigung anzubringen.
1. Hinterlegte Gelder, Werttitel und Wertsachen sind, soweit es sich nicht um eine nur ganz vorübergehende Hinterlegung handelt, vom Kantonsgerichtspräsidenten unverzüglich bei der Obwaldner Kantonalbank anzulegen bzw. ihr zur Aufbewahrung zu übergeben. Die aus dieser Anlage erwachsenden Zinse sind dem Hinterleger gutzuschreiben.
2. Der Kantonsgerichtspräsident kann hinterlegte Fahrnis auf Kosten der Interessenten gegen Feuer und Diebstahl versichern. Er trägt übrigens bei ordnungsgemässer Verwahrung für die hinterlegten Sachen keine Verantwortung.
1. Zuständige Amtsstelle für die Wahrung des Retentionsrechtes des Vermieters nach Art. 268b OR ist der Betreibungsbeamte.
1. Die Zuständigkeit der richterlichen Behörden richtet sich in allen Fällen, wo das Obligationenrecht dem Richter eine Entscheidung zuweist oder eine solche notwendig wird und diese Verordnung nicht etwas anderes vorsieht, nach den Bestimmungen der Gerichtsorganisation und des Zivilprozessverfahrens.
1. Als ortsübliche Ziele bei Kündigung von Mietverträgen (Art. 266b ff. OR) gelten der 31. März, 30. Juni und 30. September.
1. Als ortsübliche Ziele bei der Kündigung von Pachtverträgen um landwirtschaftliche Grundstücke werden der 1. März und der 1. November verurkundet (Art. 16 Abs. 3 LPG).
1. Gemäss Art. 927 des Obligationenrechtes und Art. 1 und Art. 3 der eidgenössischen Handelsregisterverordnung (HRegV) wird im Kanton ein einziges Handelsregisteramt geführt.
2. Das Handelsregisteramt ist eine kantonale Amtsstelle gemäss Art. 22 Abs. 1 des Staatsverwaltungsgesetzes.
1. Die vom Registerführer an das Schweizerische Handelsamtsblatt eingesandten Veröffentlichungen sind auch im amtlichen Teil des Amtsblattes auf Kosten der betreffenden eingetragenen Firma zu publizieren.
1. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat die Registerführung regelmässig prüfen zu lassen und darüber dem eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement Bericht zu erstatten.
1. Das Verwaltungsgericht ist Beschwerdeinstanz gegen Verfügungen des Handelsregisters.
1. Das Kantonsgerichtspräsidium ist zuständig für die Wiedereintragung einer gelöschten Rechtseinheit gemäss Art. 164 HRegV.
1. Die gemäss vorstehender Verordnung amtierenden Gerichtsbehörden werden nach der Gebührenordnung für die Rechtspflege entschädigt.
2. Ebenso beziehen die Urkundspersonen die Gebühren nach der Verordnung über die Beurkundungs-, Grundbuch- und Schätzungsgebühren.
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1. Die Entgegennahme von Hinterlegungen wird wie folgt entschädigt
a. für Aufbewahrung von Bargeld, Wertsachen und Wertschriften, solange sie vom Beamten aufbewahrt werden, pro Tag und pro Fr. 100.- oder Wert und darunter 10 Cts., einschliesslich Ausstellung des Empfangsscheines und Protokolls, höchstens aber Fr. 10.-;
b. für Aufbewahrung eines Empfangsscheines über deponiertes Geld oder Wertsachen samt Quittung und Protokoll Fr. 1.-;
c. für die Aufbewahrung von Fahrnis mindern Wertes und mit wenig Raum Fr. 1.- bis Fr. 5.- pro Jahr;
d. für die Aufbewahrung von Fahrnis mit wesentlichem Raumerfordernis per m² Bodenfläche und pro Monat Fr. 2.-, im Minimum Fr. 1.-;
e. für Vieh ist nebst den Fütterungs- und Wartungskosten zu bezahlen: für ein Stück Grossvieh pro Tag 30 Cts. und für ein Stück Kleinvieh 20 Cts.
1. Die Behörden, die um eine Amtshandlung angegangen werden, sind allgemein berechtigt, Vorschüsse für die Kosten zu verlangen. Auslagen sind stets besonders zu vergüten.
1. Mit dem Inkrafttreten dieser Einführungsverordnung werden alle mit ihr im Widerspruch stehenden Bestimmungen aufgehoben. Insbesondere werden aufgehoben die Vollziehungsverordnung zum Obligationenrecht vom 20. Hornung 1883, diejenige vom 23. Januar 1912, ebenso die Abänderung vom 5. Juni 1926, die Verordnung über Einführung der Handelsregister vom 23. Wintermonat 1882.
1. Diese Verordnung tritt mit der Genehmigung durch den Bundesrat in Kraft.