Kanton Obwalden — Gesetzessammlung 213.31
Table of Provisions (7)
Statutory Text (7 Provisions)
1. Das Betreibungsamt einer jeden Gemeinde bildet zugleich das Verschreibungsamt. Es führt das Verschreibungsprotokoll und vollzieht mit dem Viehinspektor die in der Verordnung des Bundesrates diesen Amtsstellen übertragenen Obliegenheiten.
1. Die Ermächtigung zum Abschluss von Viehverschreibungen an Geldinstitute und Genossenschaften wird durch den Regierungsrat erteilt.
2. Er veröffentlicht die Ermächtigung und das Erlöschen einer Ermächtigung im Amtsblatt.
1. Das Volkswirtschaftsdepartement führt ein Register über die ermächtigten Geldinstitute und Genossenschaften.
1. Die Aufsicht über die Viehverschreibungsämter übt das Obergericht aus. Es kontrolliert alljährlich die Geschäftsführung der Verschreibungsämter und erstattet dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement Bericht.
1. Die in der Verordnung des Bundesrates festgesetzten Gebühren fallen den mit der Viehverschreibung beauftragten Amtsstellen zu.
1. Die Beschaffung der Protokolle und Formulare bei der Materialverwaltung der Bundeskanzlei wird die Staatskanzlei auf Kosten des Staates besorgen.
1. Diese Verordnung tritt mit dem 1. Mai 1918 in Kraft. Dieselbe ist im Amtsblatt bekannt zu machen und in die amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen.