Legislator · Kanton Obwalden — Gesetzessammlung
Gerichtsentscheide Legislation In Legislator analysieren
211.111 CH-OW

Gegenstand der Vereinbarung

9 Articles / Provisions · Kanton Obwalden — Gesetzessammlung
Originalquelle öffnen ↗ Maschinenlesbares Markdown (.md)

Table of Provisions (9)

Statutory Text (9 Provisions)

1. Die Aufsichtsbehörde über das Zivilstandswesen des Kantons Luzern (in der Folge: die Aufsichtsbehörde) nimmt für den Kanton Obwalden als Zivilstandsinspektorat folgende Aufgaben wahr, welche das Bundesrecht den kantonalen Aufsichtsbehörden im Zivilstandswesen zuweist

a. Beaufsichtigung des Zivilstandsamtes Obwalden (Art. 45 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB);

b. Unterstützung und Beratung des Zivilstandsamtes Obwalden (Art. 45 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB);

c. Verfügungen über die Anerkennung und Eintragung ausländischer Ereignisse (Art. 45 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB);

d. Aus- und Weiterbildung (Art. 45 Abs. 2 Ziff. 5 ZGB);

e. First Level Support des informatisierten Standesregisters (ohne Support technische Infrastruktur);

f. Bereinigungen und Berichtigungen (Art. 43 ZGB und Art. 29 ZStV);

g. Bewilligungen nach Art. 41 ZGB, Art. 45 ZStV;

h. Bewilligung Touristenhochzeit (Art. 73 ZStV);

i. Datensperren nach Art. 46 ZStV;

j. Fachliche Unterstützung der Aufsichtsbehörde Obwalden.

1. Der Kanton Obwalden ermächtigt die Aufsichtsbehörde ausdrücklich zur Ausübung von Amtshandlungen auf dem Gebiet des Kantons Obwalden.

2. Die Aufsichtsbehörde verwendet bei Amtshandlungen für den Kanton Obwalden die Hoheitszeichen des Kantons Luzern mit Hinweis auf die Delegation der Aufgaben durch den Kanton Obwalden.

3. Die Behörden der beiden Kantone sind verpflichtet, sich zur Erfüllung dieser Vereinbarung gegenseitige Amtshilfe zu leisten.

1. Der Kanton Obwalden haftet gemäss Art. 46 Abs. 2 ZGB für den Schaden, den die Aufsichtsbehörde Dritten in Ausübung der übertragenen Aufgaben zugefügt hat.

2. Der Kanton Luzern haftet gegenüber dem Kanton Obwalden nach eigenem Recht für den Schaden, den die Aufsichtsbehörde in Ausübung der übertragenen Aufgaben dem Kanton Obwalden zugefügt oder ihm verursacht hat.

1. Die interne Organisation der Aufsichtsbehörde (insb. die Regelung der Unterschriftenberechtigung), deren Aufgabenerfüllung und deren Beaufsichtigung sind alleinige Sache des Kantons Luzern.

2. Die Aufsichtsbehörde erstattet dem Amt für Justiz jährlich Bericht über die Aufgabenerfüllung.

3. Die Aufsichtsbehörde meldet wesentliche Vorkommnisse unmittelbar dem Amt für Justiz.

1. Für die unter Artikel 1 aufgeführten Leistungen, welche der Kanton Luzern erbringt, wird er vom Kanton Obwalden jährlich mit pauschal 20 000 Franken entschädigt.

2. Die Aufsichtsbehörde erhebt für ihre Tätigkeiten von den Betroffenen Gebühren nach der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen. Die einvernahmten Gebühren verbleiben beim Kanton Luzern.

3. Leistungen nach Artikel 1 Buchstabe j, welche über kurze Auskünfte hinausgehen, werden dem Kanton Obwalden zusätzlich zu einem Stundenansatz von 150 Franken in Rechnung gestellt.

4. Die Initialisierungskosten von 4 500 Franken gehen zu Lasten des Kantons Obwalden.

5. Die Berechnungsgrundlagen für die Abgeltungen werden im Anhang zu dieser Vereinbarung näher dargelegt.

6. Die zuständigen Departemente des Kantons Luzern und des Kantons Obwalden werden ermächtigt, die Pauschalabgeltung an Veränderungen des Leistungsvolumens ab 5 %, jeweils auf Beginn eines Kalenderjahres anzupassen.

1. Streitigkeiten zwischen den Vertragskantonen sind mittels Klage vor dem Bundesgericht auszutragen (Art. 120 Abs. 1b BGG). Die Parteien verpflichten sich, vor Klageerhebung Bemühungen zur aussergerichtlichen Einigung zu unternehmen.

1. Die Vereinbarung gilt unbefristet.

2. Vertragsanpassungen bedürfen der Zustimmung beider Parteien.

3. Die Vereinbarung kann von jeder Partei jährlich bis Ende Juni auf das Ende des folgenden Kalenderjahres durch schriftliche Mitteilung gekündigt werden, erstmals auf den 31. Dezember 2018.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →