134.118
CH-OW
Art. 4 Ausführungsbestimmungen über die Schlichtungsbehörde - Schlichtungskreis und Sitz
Organisation
Art. 4 Ausführungsbestimmungen über die Schlichtungsbehörde — Schlichtungskreis und Sitz
1. Für den Kanton besteht eine Schlichtungsbehörde. Sie hat ihren Sitz in Sarnen.