Art. 4 Ausführungsbestimmungen zum Geoinformationsgesetz (AB kGeoIG) - Geobasisdatenkatalog a. Allgemeines
Art. 4 AB kGeoIG — Geobasisdatenkatalog a. Allgemeines
1. Der Katalog der Geobasisdaten des Bundesrechts ist in Anhang 1 aufgeführt, der Geobasisdatenkatalog des kantonalen Rechts wird in Anhang 2 angeführt. Die Geobasisdaten müssen nicht flächendeckend für alle Gemeinden vorhanden sein.
2. Der Geobasisdatenkatalog des kantonalen Rechts wird vom Regierungsrat festgelegt. Die GIS-Geschäftsstelle verwaltet die Daten.
3. Die qualitativen und technischen Anforderungen an die Geobasisdaten- und Geometadaten werden von der GIS-Koordinationsstelle und der GIS-Geschäftsstelle in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen festgelegt.
4. Die Geobasisdaten des kantonalen Rechts werden entsprechend dem Leistungsauftrag archiviert und historisiert. Die zuständige Fachstelle kann andere Stellen oder Dritte damit beauftragen.