Art. 3 Ausführungsbestimmungen zum Geoinformationsgesetz (AB kGeoIG) - GIS-Koordinationsstelle
Art. 3 AB kGeoIG — GIS-Koordinationsstelle
1. Die GIS-Koordinationsstelle hat folgende Aufgaben
a. Koordination der Erhebung, Beschaffung, Nutzung und Weitergabe von Geodaten und Beratung in technischen Fragen;
b. Fachliche Vertretung der Anliegen des Kantons Obwalden gegenüber dem Bund, den Gemeinden und Dritten und Mitwirkung bei gemeinsamen Projekten;
c. Leitung der Plattform für kantonale GIS-Anwender, Sicherstellen des Austausches von Informationen innerhalb des Kantons zwischen den einzelnen Fachstellen.
2. Soweit es sich um die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe handelt, sind die Leistungen der GIS-Koordinationsstelle für folgende Stellen kostenlos
a. die mit dem Vollzug des Geoinformationsrechts beauftragte Stelle;
b. die kantonale Verwaltung;
c. die Gemeinden und andere Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts.
3. Ansonsten erhebt die GIS-Koordinationsstelle für ihre Tätigkeit Gebühren zu einem Stundenansatz, der sich nach dem kantonalen Honorartarif für Ingenieure richtet.