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131.511 ABKGEOIG CH-OW

Art. 3 Ausführungsbestimmungen zum Geoinformationsgesetz (AB kGeoIG) - GIS-Koordinationsstelle

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 AB kGeoIG — GIS-Koordinationsstelle

1. Die GIS-Koordinationsstelle hat folgende Aufgaben

a. Koordination der Erhebung, Beschaffung, Nutzung und Weitergabe von Geodaten und Beratung in technischen Fragen;

b. Fachliche Vertretung der Anliegen des Kantons Obwalden gegenüber dem Bund, den Gemeinden und Dritten und Mitwirkung bei gemeinsamen Projekten;

c. Leitung der Plattform für kantonale GIS-Anwender, Sicherstellen des Austausches von Informationen innerhalb des Kantons zwischen den einzelnen Fachstellen.

2. Soweit es sich um die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe handelt, sind die Leistungen der GIS-Koordinationsstelle für folgende Stellen kostenlos

a. die mit dem Vollzug des Geoinformationsrechts beauftragte Stelle;

b. die kantonale Verwaltung;

c. die Gemeinden und andere Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts.

3. Ansonsten erhebt die GIS-Koordinationsstelle für ihre Tätigkeit Gebühren zu einem Stundenansatz, der sich nach dem kantonalen Honorartarif für Ingenieure richtet.

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