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131.4 LHRLCAR CH-OW

Art. 4a Gesetz über die Harmonisierung der amtlichen Register (kantonales Registerharmonisierungsgesetz, kRHG) - Datenzugang für Kirchgemeinden

Aufgaben und Organisation des Kantons
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Art. 4a kantonales Registerharmonisierungsgesetz, kRHG — Datenzugang für Kirchgemeinden

1. Die Kirchgemeinden erhalten im Abrufverfahren elektronischen Zugriff auf diejenigen Daten der kantonalen Plattform, die sie zur Erfassung ihrer Mitglieder, zur Führung ihrer Stimmregister oder zur Erfüllung ihrer kirchlichen Aufgaben, wie sie insbesondere in den Kirchgemeindeordnungen umschrieben sind, benötigen. Der Datenzugang erfasst auch besonders schützenswerte Personendaten.

2. Die Kirchgemeinden können kirchenrechtlichen Institutionen die Mitgliederdaten zur Erfüllung des kirchlichen Auftrags bekanntgeben. Die kirchenrechtlichen Institutionen sind verpflichtet, die Vorgaben des Datenschutzgesetzes zu beachten und insbesondere

a. die erhaltenen Daten ausschliesslich zweckgebunden zu verwenden; und

b. die Datensicherheit mittels geeigneter Datenschutzinfrastruktur sicherzustellen.

3. Bei Widerhandlungen kann die Datenbekanntgabe an die kirchenrechtlichen Institutionen verweigert, eingeschränkt oder mit Auflagen versehen werden.

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