Art. 2 Gesetz über die Harmonisierung der amtlichen Register (kantonales Registerharmonisierungsgesetz, kRHG) - Regierungsrat
Art. 2 kantonales Registerharmonisierungsgesetz, kRHG — Regierungsrat
1. Der Regierungsrat kann im Zusammenhang mit einer eidgenössischen Volkszählung beim Bund eine Aufstockung der Strukturerhebung und der thematischen Stichprobenerhebungen bestellen (Art. 8 Volkszählungsgesetz).
2. Der Regierungsrat regelt in Ausführungsbestimmungen insbesondere
a. die amtlichen Register, auf welche dieses Gesetz anwendbar ist (Art. 1 Abs. 2 dieses Gesetzes);
b. den Umfang und den Inhalt der Daten, welche auf der kantonalen Datenplattform aufzunehmen und im Abruf- oder Meldeverfahren zur Verfügung zu stellen sind, die Abgeltung für den Datenbezug durch Dritte, die Fristen, innert welcher die Daten zu melden sind, sowie die allfällige Datenlieferung an den Bund gemäss Art. 6 Abs. 2 dieses Gesetzes;
c. erforderlichenfalls die Verpflichtung der Einwohnergemeinden, die Daten gegenseitig abzugleichen und die Daten des Stimmregisters ebenfalls an den Kanton zu übermitteln;
d. die Abgeltung der Einwohnergemeinden für die Ein- und Nachführung der Gebäude- und Wohnungsidentifikatoren aus dem Beitrag des Bundes an die Registerführung der Kantone;
e. die Anforderungen und die Betriebsorganisation eines Gebäude- und Wohnungsregisters mit einem Strassenverzeichnis;
f. die Verwendung der Versichertennummer (Art. 13 Abs. 2 und 4 dieses Gesetzes);
g. die Erstreckung der Übergangsfrist (Art. 14 Abs. 2 dieses Gesetzes).