Katalog der Daten
Statutory Text (5 Provisions)
1. Die Einwohnerregister enthalten gemäss Art. 6 des Registerharmonisierungsgesetzes von jeder Person, die sich in einer Einwohnergemeinde niedergelassen hat oder aufhält, folgende Daten
a. Versichertennummer nach Artikel 50c des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung;
b. Gemeindenummer des Bundesamtes und amtlicher Gemeindename;
c. Gebäudeidentifikator nach dem Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) des Bundesamtes;
d. Wohnungsidentifikator nach dem GWR, Haushaltszugehörigkeit und Haushaltsart;
e. amtlicher Name und die anderen in den Zivilstandsregistern beurkundeten Namen einer Person;
f. alle Vornamen in der richtigen Reihenfolge;
g. Wohnadresse und Zustelladresse einschliesslich Postleitzahl und Ort;
h. Geburtsdatum und Geburtsort;
i. Heimatorte bei Schweizerinnen und Schweizern;
j. Geschlecht;
k. Zivilstand;
l. Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlich oder auf andere Weise vom Kanton anerkannten Religionsgemeinschaft;
m. Staatsangehörigkeit;
n. bei Ausländerinnen und Ausländern die Art des Ausweises;
o. Niederlassung oder Aufenthalt in der Gemeinde;
p. Niederlassungsgemeinde oder Aufenthaltsgemeinde;
q. bei Zuzug: Datum und Herkunftsgemeinde beziehungsweise Herkunftsstaat;
r. bei Wegzug: Datum und Zielgemeinde beziehungsweise Zielstaat;
s. bei Umzug in der Gemeinde: Datum;
t. Stimm- und Wahlrecht auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene;
u. Todesdatum.
2. Weiter enthalten die Einwohnerregister von jeder Person, die sich in einer Einwohnergemeinde niedergelassen hat oder aufhält, folgende Daten
a. weitere Angaben der zivilstandsamtlichen Ausweise (Name der Mutter und des Vaters);
b. Erfüllung der Versicherungspflicht nach Art. 3 ff. des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung;
c. * Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzes;
d. * Feuerwehrpflicht;
e. * einen Personenidentifikator für das Kindesverhältnis;
f. * einen Personenidentifikator des Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin beziehungsweise des eingetragenen Partners.
3. Die Gemeinden können zudem freiwillig angegebene Merkmale führen wie namentlich
a. Telefonnummer oder E-Mailadresse zum Zeitpunkt der Anmeldung;
b. Zugehörigkeit zu einer althergebrachten Körperschaft nach Art. 107 der Kantonsverfassung.
1. Der Katalog der Daten bestimmt den Umfang der Meldepflicht der Einwohnerinnen und Einwohner.
1. Die Mutationen im Einwohnerregister sind nach Vorliegen aller Daten unverzüglich, jedoch spätestens innert zehn Tagen, vorzunehmen.
1. Die Einwohnerregisterstellen melden dem Volkswirtschaftsdepartement den Stand der Einwohnerzahl am 31. Dezember jeweils bis spätestens am 31. Januar des folgenden Jahres.
1. Diese Ausführungsbestimmungen treten am 15. Januar 2009 in Kraft.