Legislator · Kanton Nidwalden — Gesetzessammlung
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251.1 LpC CH-NW

Gesetz über das kantonale Strafrecht (Kantonales Strafgesetz, kStG) - Gegenstand (LpC)

16 Articles / Provisions · Kanton Nidwalden — Gesetzessammlung
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Table of Provisions (16)

Statutory Text (16 Provisions)

Allgemeine Bestimmungen

1. Dieses Gesetz regelt die allgemeinen Bestimmungen des kantonalen Übertretungs- und Verwaltungsstrafrechts; vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen anderer Erlasse.

2. Es ergänzt die Straftatbestände des StGB, soweit dies den Kantonen im Rahmen des Übertretungsstrafrechts vorbehalten ist.

Allgemeine Bestimmungen

1. Die allgemeinen Bestimmungen des StGB und das Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht (JStGB) sind auf die nach kantonalem Recht strafbaren Handlungen anwendbar; vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen anderer Erlasse.

Allgemeine Bestimmungen

1. Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, ist auch die fahrlässige Begehung der Straftat strafbar.

Allgemeine Bestimmungen

1. Die Übertretungen gemäss diesem Gesetz werden mit Busse bestraft.

Allgemeine Bestimmungen

1. Das Strafverfahren richtet sich unter dem Vorbehalt der kantonalen Ordnungsbussengesetzgebung nach den Bestimmungen des Gerichtsgesetzes.

Übertretungen

1. Bestraft wird, wer vorsätzlich

1. Alarmvorrichtungen missbräuchlich verwendet; oder

2. Rettungsgeräte missbräuchlich verwendet oder ihre Funktion beeinträchtigt.

Übertretungen

1. Wer die Ruhe Dritter nach vorgängiger polizeilicher Abmahnung rücksichtslos stört, wird bestraft, wenn der Lärm über das am fraglichen Ort und über das zur fraglichen Zeit zu tolerierende Mass hinausgeht.

2. Kann die störende Person nicht erreicht werden, gilt die versuchte Kontaktaufnahme als Abmahnung.

Übertretungen

1. Wer ein gefährliches oder bösartiges Tier weder gehörig verwahrt noch gehörig beaufsichtigt, wird bestraft.

Übertretungen

1. Wer durch vorsätzliches Hetzen, Reizen oder Scheumachen von Tieren eine Gefahr für Menschen oder Tiere herbeiführt, wird bestraft.

Übertretungen

1. Wer einer Behörde auf berechtigte Aufforderung hin die Angabe seines Namens oder andere Angaben über die eigene Person verweigert, darüber unrichtige Angaben macht oder seine Mitwirkungspflicht verletzt, wird bestraft.

Übertretungen

1. Bestraft wird, wer vorsätzlich

1. die Polizei in der Ausübung ihres Dienstes stört, ihren Anordnungen nicht nachkommt oder deren Zweck vereitelt; oder

2. polizeiliche Zeichen, Uniformen oder sonstige eindeutige Polizeimerkmale unbefugt verwendet.

Übertretungen

1. Wer andere grob belästigt oder durch sein Benehmen in der Öffentlichkeit Sitte und Anstand grob verletzt, wird bestraft.

Übertretungen

1. Bestraft wird, wer vorsätzlich

1. unbefugt Gebäude und Anlagen verunreinigt oder verunstaltet und sie dadurch in ihrem Aussehen oder dem bestimmungsgemässen Gebrauch beeinträchtigt; oder

2. unbefugt an Gebäuden, Anlagen oder Bäumen Werbe- oder Informationsmaterial anbringt oder anbringen lässt.

Schlussbestimmungen

1. Das Gesetz vom 9. Juni 2010 über die Gerichte und die Justizbehörden (Gerichtsgesetz, GerG) wird wie folgt geändert: ...

Schlussbestimmungen

1. Das Gesetz vom 27. April 1986 über das kantonale Strafrecht (Übertretungsstrafgesetz, ÜStG) wird aufgehoben.

Schlussbestimmungen

1. Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

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