Gesetz über die Entschädigung der Behörden (Entschädigungsgesetz, EntschG) - Geltungsbereich 1. Kanton (EntschG)
Table of Provisions (51)
Statutory Text (51 Provisions)
1. Dieses Gesetz gilt für die Mitglieder der kantonalen Behörden und Kommissionen sowie für Mitglieder von Arbeitsgruppen, die durch den Regierungsrat eingesetzt werden.
2. Es gilt nicht für die Verwaltungsbehörden der selbständigen kantonalen Anstalten.
1. Soweit die Gemeinden keine abweichenden Bestimmungen erlassen, sind die Art. 32-38 und Art. 40 Abs. 1 für Mitglieder von kommunalen Behörden und Kommissionen sinngemäss anwendbar.
1. Die jährliche Entschädigung für Landratssitzungen und für das Aktenstudium beträgt pauschal Fr. 5'000.-.
1. Die jährliche Präsidialzulage beträgt für
1. das Landratspräsidium Fr. 10'000.-, wovon Fr. 2'500.- als Spesenpauschale gelten;
2. * die Landratsvizepräsidien je Fr. 1'000.-, wovon Fr. 250.- als Spesenpauschale gelten.
1. Das Sitzungsgeld für Kommissionssitzungen beträgt für Mitglieder des Landrates Fr. 160.- je Halbtagessitzung; dauert die Sitzung weniger als zwei Stunden, beträgt das Sitzungsgeld Fr. 80.-.
2. Die Präsidien erhalten einen Zuschlag von 50 Prozent des Sitzungsgeldes, mindestens Fr. 80.- je Sitzung.
3. Für eine schriftliche Berichterstattung oder einschlägige Arbeiten durch ein Kommissionsmitglied kann die Kommission eine angemessene Vergütung festsetzen.
1. Die pauschale Spesenentschädigung, insbesondere für die Reise zu Landrats- und Kommissionssitzungen sowie für das Parkieren, beträgt jährlich Fr. 330.-.
1. Die Reiseentschädigung an Mitglieder des Landrates für kantonsexterne Sendungen richtet sich nach Art. 37.
1. Die Fraktionen erhalten jährlich einen Grundbeitrag von Fr. 4'500.- und einen Beitrag von Fr. 700.- je Fraktionsmitglied.
2. Landratsmitglieder, die keiner Fraktion angehören, erhalten jährlich einen Beitrag von Fr. 700.-.
1. Die Entschädigungen gemäss Art. 3, 4, 5 und 8 werden halbjährlich und die übrigen Entschädigungen im Monat Dezember ausbezahlt.
1. Das Jahresgehalt eines Mitglieds des Regierungsrates beträgt für die hauptamtliche Tätigkeit 89 bis 96 Prozent des Maximums des Jahresgehalts des höchsten Lohnbandes gemäss der Entlöhnungsverordnung. Das Gehalt wird bis zur Erreichung des Maximums jeweils auf Beginn des Kalenderjahres um zwei Prozent erhöht, bis das Maximalgehalt erreicht wird. Beim Amtsantritt nach dem 1. Juli erfolgt die erste Erhöhung auf den Beginn des nächsten Kalenderjahres um ein Prozent.
2. Die Präsidialzulagen betragen
1. Landammann: Fr. 18'000.-;
2. Landesstatthalterin oder Landesstatthalter: Fr. 4'500.-.
3. Das Sitzungsgeld für die Teilnahme an den Sitzungen des Landrates, des Regierungsrates, von Kommissionen und von Ausschüssen ist in diesem Jahresgehalt inbegriffen.
1. Jedes Mitglied des Regierungsrates erhält jährlich eine pauschale Spesenvergütung im Betrage von Fr. 12'000.-.
1. Jedes Mitglied des Regierungsrates hat folgende Beiträge zu entrichten
1. Beiträge zur Finanzierung der beruflichen Alters , Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge gemäss dem Pensionskassengesetz[2];
2. gesetzliche Sozialversicherungsbeiträge;
3. Anteil an den Prämien der Krankentaggeld- und Unfallversicherung im Umfang der Anteilsregelung gemäss der Personalverordnung[3].
1. Honorare und Sitzungsgelder für Mandate in Verwaltungsräten und dergleichen, die einem Mitglied des Regierungsrates in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit durch Dritte zufallen, sind dem Kanton zu überweisen.
2. Spesen aus diesen Mandaten fallen vollumfänglich den jeweiligen Mitgliedern des Regierungsrates zu.
1. Die Auszahlung des Gehalts und der Spesenpauschale erfolgt monatlich in zwölf gleichen Raten.
1. Bei Krankheit haben die Mitglieder des Regierungsrates für die ersten sechs Monate Anspruch auf das volle Gehalt. Für die folgende Zeit vermindert sich der Gehaltsanspruch auf den Betrag der Leistung der Krankentaggeldversicherung.
2. Die Versicherungsleistung während der vollen Gehaltszahlung fällt dem Kanton zu.
1. Bei Berufsunfällen haben die Mitglieder des Regierungsrates Anspruch auf das volle Gehalt bis zur Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit oder bis zum Bezug von Altersleistungen gemäss der Pensionskassengesetzgebung sowie auf die Bezahlung der Heilungskosten im Rahmen der Versicherungsbedingungen.
2. Bei Nichtberufsunfällen haben die Mitglieder des Regierungsrates Anspruch auf die Bezahlung der Heilungskosten sowie auf das volle Gehalt für die Dauer der ersten sechs Monate, während sich für die folgende Zeit der Gehaltsanspruch auf den Betrag der Versicherungsleistung vermindert.
3. Die Versicherungsleistung während der vollen Gehaltszahlung fällt dem Kanton zu.
1. Ein Mitglied des Regierungsrates, das nicht mehr wiedergewählt wird, erhält nach Ablauf der Amtsdauer für sechs Monate das volle Gehalt.
2. Diese Regelung gilt auch bei Rückzug der Kandidatur nach dem ersten Wahlgang.
1. Beim Tod eines Mitglieds des Regierungsrates ist zuhanden seiner Erbschaft das volle Gehalt für zwei zusätzliche Monate auszubezahlen.
1. Scheidet ein Mitglied zufolge Rücktritts oder Nichtwiederwahl aus dem Regierungsrat aus, bevor ein Anspruch auf eine Altersrente entstanden ist, erhält es eine Abgangsentschädigung im Umfang von 80 Prozent des zuletzt bezogenen Bruttogehalts während folgender Anzahl von Monaten
1. bei weniger als 4 vollen Amtsjahren: 9 Monate;
2. bei 4 bis 7 vollen Amtsjahren: 12 Monate;
3. bei 8 bis 11 vollen Amtsjahren: 16 Monate;
4. bei 12 und mehr Amtsjahren: 20 Monate.
2. Bei einer Nichtwiederwahl wird zunächst die Gehaltsfortzahlung gemäss Art. 17 entrichtet.
3. Die Abgangsentschädigung wird bis zum Eintritt des Anspruchs auf eine Alters- oder Hinterlassenenleistung entrichtet.
1. Solange ein ehemaliges Mitglied des Regierungsrates ein Erwerbs- oder Ersatzeinkommen erzielt, das zusammen mit der Abgangsentschädigung das Gehalt eines amtierenden Mitglieds übersteigt, wird die Abgangsentschädigung um den Mehrbetrag gekürzt.
2. Als Erwerbs- oder Ersatzeinkommen gelten
1. Löhne aus Erwerbstätigkeit;
2. Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, Verwaltungsratshonorare;
3. Taggelder von Unfall, Kranken- oder Militärversicherung, Invalidenrenten gemäss dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung sowie Leistungen der Arbeitslosenversicherung.
3. Nicht anrechenbar sind insbesondere: Renten der beruflichen Vorsorge, Erwerbs- und Ersatzeinkommen der Ehegattin oder des Ehegatten beziehungsweise der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners.
1. Die Mitglieder des Regierungsrates werden gemäss den Bestimmungen der Pensionskassengesetzgebung gegen die wirtschaftlichen Folgen von Invalidität, Alter und Tod versichert.
2. Der Landrat bewilligt mit dem Budget die Mittel, die für den besonderen Sparplan des Regierungsrates zur Verfügung stehen. Der Regierungsrat legt den besonderen Sparplan im Rahmen der bewilligten Kredite fest; Art. 17 Abs. 3 des Pensionskassengesetzes bleibt vorbehalten.
1. Die Gerichtspräsidien und die Vizepräsidien des Ober- und Verwaltungsgerichts erhalten, bezogen auf das Maximum des Jahresgehalts des höchsten Lohnbandes gemäss der Entlöhnungsverordnung, für ein Vollamt folgendes Gehalt
1. Ober- und Verwaltungsgerichtspräsidium: 98-105%
2. geschäftsleitendes Kantonsgerichtspräsidium: 91-98%
3. Kantonsgerichtspräsidium: 88-95%
4. * Ober- und Verwaltungsgerichtsvizepräsidium: 95-102%
2. Das Anfangsgehalt wird durch das Landratsbüro festgelegt; hierauf wird das Gehalt bis zur Erreichung des Maximums jeweils auf Beginn des Kalenderjahres um ein Prozent erhöht. Beim Amtsantritt nach dem 1. Juli erfolgt die erste Erhöhung auf den Beginn des übernächsten Kalenderjahres.
1. Zusätzlich zum Gehalt der Gerichtspräsidien und der Vizepräsidien des Ober- und Verwaltungsgerichts wird bei einem Vollamt jährlich eine pauschale Spesenvergütung im Betrag von Fr. 3'600.- entrichtet.
2. Bei nicht vollamtlichen Präsidien oder Vizepräsidien wird die Spesenvergütung anteilsmässig entrichtet.
1. Für die Gerichtspräsidien und die Vizepräsidien des Ober- und Verwaltungsgerichts gelten Art. 12, 15-18 und 22 sinngemäss; das Gesamtgericht des Obergerichts legt den besonderen Sparplan im Rahmen der bewilligten Kredite fest.
1. Das Sitzungsgeld für Gerichtssitzungen beträgt für Mitglieder des Gerichtes Fr. 160.- je Halbtagessitzung; dauert die Sitzung weniger als zwei Stunden, beträgt das Sitzungsgeld Fr. 80.-.
2. Für die Leitung einer Gerichtssitzung, für die Durchführung eines Vorverfahrens oder für die Durchführung einer Anhörung durch eine Richterin oder einen Richter setzt die zuständige Gerichtsabteilung eine angemessene Vergütung fest.
3. Im Gehalt der Gerichtspräsidien und der Vizepräsidien des Ober- und Verwaltungsgerichts ist das Sitzungsgeld inbegriffen.
1. Die Gerichte setzen die Entschädigung für das Aktenstudium im Rahmen von Fr. 40.- bis Fr. 400.- einheitlich je Richterin beziehungsweise Richter und je Fall fest; bei Prozessen mit ausserordentlichem Zeitaufwand, insbesondere wenn in einem Fall ein nochmaliges oder zusätzliches Aktenstudium notwendig ist, kann die Entschädigung für das Aktenstudium angemessen erhöht werden. Die Vergütung beträgt in der Regel je Stunde Fr. 40.-.
2. Für ein schriftliches Referat einer Richterin oder eines Richters setzt die zuständige Gerichtsabteilung eine angemessene Vergütung fest.
3. Im Gehalt der Gerichtspräsidien und der Vizepräsidien des Ober- und Verwaltungsgerichts ist die Entschädigung für das Aktenstudium inbegriffen.
1. Die Mitglieder der Gerichte erhalten jährlich eine pauschale Spesenvergütung im Betrag von Fr. 330.-, insbesondere für die Reise zu Gerichtssitzungen sowie für das Parkieren.
1. Das Gesamtgericht kann den Vorsitzenden der Gerichtsabteilungen jährlich eine zusätzliche Entschädigung bis höchstens Fr. 2'500.- ausrichten.
2. Die Gerichtspräsidien und die Vizepräsidien des Ober- und Verwaltungsgerichts haben keinen Anspruch auf eine zusätzliche Entschädigung.
1. Die Mitglieder der Gerichte erhalten für den Bereitschaftsdienst an Samstagen, Ruhetagen und arbeitsfreien Tagen gemäss der Personalgesetzgebung eine Entschädigung von Fr. 7.50 je Stunde.
2. Die Entschädigung wird auch während eines Arbeitseinsatzes aus dem Bereitschaftsdienst ausgerichtet.
1. Die Präsidien der Schlichtungsbehörde erhalten, bezogen auf das Maximum des Jahresgehalts des höchsten Lohnbandes gemäss der Entlöhnungsverordnung, für ein Vollamt folgendes Gehalt
1. Präsidentin oder Präsident: 75-82%
2. Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten: 68-79%
2. Das Anfangsgehalt wird durch den Regierungsrat festgelegt; hierauf wird das Gehalt bis zur Erreichung des Maximums jeweils auf Beginn des Kalenderjahres um ein Prozent erhöht, bis das Maximalgehalt erreicht wird. Beim Amtsantritt nach dem 1. Juli erfolgt die erste Erhöhung auf den Beginn des übernächsten Kalenderjahres.
1. Die Mitglieder des Präsidiums der Schlichtungsbehörde erhalten jährlich eine pauschale Spesenvergütung im Betrag von Fr. 330.-, insbesondere für die Reise zu den Sitzungen sowie für das Parkieren.
1. Für die Mitglieder des Präsidiums der Schlichtungsbehörde gelten Art. 12, 15-18 und 22 sinngemäss; das Gesamtgericht des Obergerichts legt den besonderen Sparplan im Rahmen der bewilligten Kredite fest.
1. Die Vertreterinnen und Vertreter der Vermieter- und Mieterseite sowie der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite des öffentlichen und privaten Bereichs werden gemäss den Bestimmungen für die Kommissionen entschädigt.
1. Die Auszahlung der Gehälter und der Spesenpauschale an die Gerichtspräsidien, die Vizepräsidien des Ober- und Verwaltungsgerichts sowie an die Präsidien der Schlichtungsbehörde erfolgt monatlich in zwölf gleichen Raten, während die übrigen Entschädigungen in halbjährlichen Raten zur Auszahlung gelangen.
1. Das Sitzungsgeld für Kommissionssitzungen beträgt Fr. 160.- je Halbtagessitzung; dauert die Sitzung weniger als zwei Stunden, beträgt das Sitzungsgeld Fr. 80.-.
1. Für eine schriftliche Berichterstattung oder einschlägige Arbeiten durch ein Kommissionsmitglied kann die Kommission eine angemessene Vergütung festsetzen.
2. Muss vor einer Sitzung ein umfangreiches Dossier studiert werden, kann die Kommission eine angemessene Vergütung festsetzen; die Vergütung beträgt in der Regel Fr. 40.- je Stunde.
3. Die Entschädigung für besondere Facharbeiten setzt der Regierungsrat fest.
1. Für die Sitzungsleitung erhält das betreffende Kommissionsmitglied einen Zuschlag von 50 Prozent, mindestens Fr. 80.- je Sitzung.
1. Für Arbeitsgruppen, die vom Regierungsrat eingesetzt wurden, richten sich das Sitzungsgeld und die Entschädigung für kantonsexterne Sendungen nach Art. 32 und Art. 37; weitere Entschädigungen werden nicht ausgerichtet.
2. Keinen Anspruch auf Sitzungsgelder haben in der Regel die Delegierten öffentlich-rechtlicher Körperschaften und öffentlich-rechtlicher Anstalten.
3. Der Regierungsrat kann im Rahmen seiner Finanzkompetenz mit Sachverständigen, die für Arbeitsgruppen beigezogen werden, eine abweichende Entschädigungsregelung vereinbaren.
1. Die Mitglieder von Behörden und Kommissionen beziehen unter Vorbehalt von Art. 4, 11 und 24 für amtliche Sendungen
1. eine Arbeitsentschädigung von Fr. 160.- je Halbtag; bei einem zeitlichen Aufwand von weniger als zwei Stunden beträgt die Arbeitsentschädigung Fr. 80.-;
2. eine Spesenentschädigung von Fr. 30.- je Halbtag; bei einem zeitlichen Aufwand von weniger als zwei Stunden entfällt die Spesenentschädigung;
3. eine Entschädigung von Fr. 150.-, sofern auswärts übernachtet werden muss und die Kosten nicht vom Kanton übernommen werden; kostet die Übernachtung mit dem Frühstück mehr, können die tatsächlichen Kosten in Rechnung gestellt werden.
1. Die Mitglieder von Behörden und Kommissionen beziehen je Kilometer der Hin- und Rückreise zu Sitzungen oder amtlichen Sendungen im Kanton eine Entschädigung von Fr. -.70; die Reiseentschädigung wird nach der Distanztabelle berechnet, die vom Regierungsrat festgesetzt wird; vorbehalten bleiben Art. 4, 6, 11, 24, 28 und 30a.
2. Sofern eine Behörde oder eine Kommission ein Fahrzeug gemeinsam benützt, hat die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter Anspruch auf die Reiseentschädigung für die ausgewiesenen Fahrkilometer.
3. Mit dieser Entschädigung sind auch allfällige Parkplatzgebühren abgegolten.
1. Als Reiseentschädigung für kantonsexterne Sendungen wird die Fahrkarte erster Klasse öffentlicher Verkehrsmittel vergütet. Benützen mehrere Personen das gleiche Fahrzeug, wird eine Entschädigung von Fr. -.70 je Fahrkilometer entrichtet; vorbehalten bleiben Art. 4, 11 und 24.
2. Mit dieser Entschädigung sind auch allfällige Parkplatzgebühren abgegolten.
1. Die Entschädigungen gemäss Art. 32-37 werden halbjährlich ausbezahlt.
1. Die Entschädigungen werden Mitte jeder Legislaturperiode durch das Landratsbüro überprüft; es unterbreitet dem Landrat einen Bericht und allfällige Anträge.
1. Die Mitglieder von Behörden und Kommissionen sind gegen die Folgen von Unfällen in Ausübung ihrer Behördentätigkeit zu versichern.
2. Die Versicherungsleistung während der vollen Gehaltszahlung fällt dem Kanton zu.
1. Die Mitglieder des Regierungsrates, die Gerichtspräsidien und die Vizepräsidien des Ober- und Verwaltungsgerichts sind gegen den Lohnausfall bei Krankheit zu versichern.
1. Bis zum 30. Juni 2010 erhalten die aktiven Mitglieder des Regierungsrates die Leistungen gemäss Art. 11-40 des Gesetzes vom 23. Juni 1999 über die Entschädigung der Behördenmitglieder (Entschädigungsgesetz).
2. Für Mitglieder des Regierungsrates, die vor dem 1. Juli 2010 dem Regierungsrat angehört und nach der bisherigen Gesetzgebung Anwartschaften besitzen oder bereits Renten beziehen, gelten weiterhin das Gesetz vom 23. Juni 1999 über die Entschädigung der Behördenmitglieder (Entschädigungsgesetz) beziehungsweise die Behördenverordnung vom 19. Juni 1971 sowie der Landratsbeschluss vom 4. Juli 1990 über das Ruhegehalt von ehemaligen Mitgliedern des Regierungsrates.
3. Für jenes Mitglied des Regierungsrates, das neu seit dem 1. Juli 2008 im Amt ist, werden nach erfolgter Wiederwahl die Pensionskassenbeiträge für die Zeit bis zum 30. Juni 2010 nachträglich entrichtet.
1. Für amtierende Mitglieder des Regierungsrates, die ihr Amt vor Inkrafttreten der Änderung vom 22. November 2017 angetreten haben, gilt die neue Gehaltsregelung.
2. Das Jahresgehalt ist am 1. Juli 2018 gestützt auf die Berechnung gemäss Art. 10 Abs. 1 an das neue Recht anzupassen.
1. Die bisherigen Bestimmungen zur Übergangsrente im Entschädigungsgesetz gelten weiterhin für
1. ehemalige Mitglieder des Regierungsrates, die vor dem 1. Juli 2018 aus dem Amt ausgeschieden sind, wenn sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung bereits eine Übergangsrente beziehen oder Anwartschaften auf eine Übergangsrente besitzen;
2. amtierende Mitglieder des Regierungsrates, die ihr Amt vor dem 1. Juli 2018 angetreten haben.
1. Das Gesetz vom 25. Juni 2008 über die kantonale Pensionskasse (Pensionskassengesetz, PKG) wird wie folgt geändert: ...
1. Das Gesetz vom 23. Juni 1999 über die Entschädigung der Behördenmitglieder (Entschädigungsgesetz) wird aufgehoben.
1. Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2. Es tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2009 in Kraft; Art. 43 tritt auf den 1. Juli 2010 in Kraft.