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CH-LU
§ 1 Verordnung über die Prüfung der Notare - Kommission
§ 1 Verordnung über die Prüfung der Notare — Kommission
1. Die Prüfung wird von der in § 6 Abs. 3 des Beurkundungsgesetzes vorgesehenen Kommission abgenommen, die vom Kantonsgericht gewählt wird.
2. Das Kantonsgericht bezeichnet auch eine Präsidentin oder einen Präsidenten sowie eine Aktuarin oder einen Aktuar.