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257 CH-LU

§ 1 Verordnung über die Prüfung der Notare - Kommission

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§ 1 Verordnung über die Prüfung der Notare — Kommission

1. Die Prüfung wird von der in § 6 Abs. 3 des Beurkundungsgesetzes vorgesehenen Kommission abgenommen, die vom Kantonsgericht gewählt wird.

2. Das Kantonsgericht bezeichnet auch eine Präsidentin oder einen Präsidenten sowie eine Aktuarin oder einen Aktuar.

Kommission § 2 Verordnung über die Prüfung der Notare →

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