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CH-LU
§ 87 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen
Schlussbestimmungen
§ 87 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen
1. Gegenwärtiges Gesetz, welches am 1. Herbstmonat 1861 in Kraft tritt, ist dem Regierungsrate zur Bekanntmachung und Vollziehung zuzustellen und in Urschrift in's Staatsarchiv niederzulegen.