Legislator · Kanton Luzern — Gesetzessammlung
Gerichtsentscheide Legislation In Legislator analysieren
215 CH-LU

§ 86 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen

Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen ↗ Full Act (77 provisions) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 86 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen

1. Durch gegenwärtiges Gesetz sind alle mit demselben im Widerspruch stehenden Vorschriften aufgehoben, und es treten namentlich ausser Kraft

1. das Gesetz über Kauf- und Tauschfertigungen vom 3. September 1831;

2. das Gesetz über Erbs- und Güterteilungen vom 5. September 1831;

3. das Gesetz über Hypothekar-Instrumente vom 6. September 1831, vorbehältlich der Bestimmung im § 17 des gegenwärtigen Gesetzes;

4. der Nachtrag zum Gesetz über Hypothekar-Instrumente vom 6. Februar 1859;

5. die §§ 364 lit. b und 713 des bürgerlichen Gesetzbuches über Einsatzungen;

6. die Gesetze über Errichtung von Zehntgülten, so weit sie den §§ 57 bis 61 widersprechen.

← § 85 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen 1. Kauf- und Tauschvertrag § 87 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen →

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →