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CH-LU
§ 86 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen
Schlussbestimmungen
§ 86 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen
1. Durch gegenwärtiges Gesetz sind alle mit demselben im Widerspruch stehenden Vorschriften aufgehoben, und es treten namentlich ausser Kraft
1. das Gesetz über Kauf- und Tauschfertigungen vom 3. September 1831;
2. das Gesetz über Erbs- und Güterteilungen vom 5. September 1831;
3. das Gesetz über Hypothekar-Instrumente vom 6. September 1831, vorbehältlich der Bestimmung im § 17 des gegenwärtigen Gesetzes;
4. der Nachtrag zum Gesetz über Hypothekar-Instrumente vom 6. Februar 1859;
5. die §§ 364 lit. b und 713 des bürgerlichen Gesetzbuches über Einsatzungen;
6. die Gesetze über Errichtung von Zehntgülten, so weit sie den §§ 57 bis 61 widersprechen.