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215 CH-LU

§ 85 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen

Schlussbestimmungen
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§ 85 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen

1. Das Kantonsgericht, dem die Aufsicht über das Handänderungs- und Hypothekarwesen obliegt, hat die zur Handhabung des gegenwärtigen Gesetzes nötigen Weisungen zu erteilen.

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