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CH-LU
§ 85 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen
Schlussbestimmungen
§ 85 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen
1. Das Kantonsgericht, dem die Aufsicht über das Handänderungs- und Hypothekarwesen obliegt, hat die zur Handhabung des gegenwärtigen Gesetzes nötigen Weisungen zu erteilen.