Legislator · Kanton Luzern — Gesetzessammlung
Gerichtsentscheide Legislation In Legislator analysieren
215 CH-LU

§ 84 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen

Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen ↗ Full Act (77 provisions) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 84 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen

1. Der Gemeinderat der Stadt Luzern besorgt auch künftig das Hypothekarwesen der Stadtgemeinde.

← § 83 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen 1. Kauf- und Tauschvertrag § 85 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen →

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →