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CH-LU
§ 83 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen
Schlussbestimmungen
§ 83 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen
1. Ein Hypothekarinstrument, dessen Errichtung in den öffentlichen Büchern nicht eingetragen sich findet, verjährt nach einem Zeitraume von zwanzig Jahren, wenn während dieser Zeit niemand dasselbe gegen den oder die Schuldner geltend macht.