Legislator · Kanton Luzern — Gesetzessammlung
Gerichtsentscheide Legislation In Legislator analysieren
215 CH-LU

§ 83 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen

Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen ↗ Full Act (77 provisions) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 83 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen

1. Ein Hypothekarinstrument, dessen Errichtung in den öffentlichen Büchern nicht eingetragen sich findet, verjährt nach einem Zeitraume von zwanzig Jahren, wenn während dieser Zeit niemand dasselbe gegen den oder die Schuldner geltend macht.

← § 82 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen 1. Kauf- und Tauschvertrag § 84 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen →

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →