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CH-LU
§ 82 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen
Schlussbestimmungen
§ 82 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen
1. Die gerichtlichen Kaufs- und Gültenprotokolle sollen inskünftig für jede der den Gerichtskreis bildenden Gemeinden gesondert geführt, alle Jahre die des Gemeinderates mit denen des Gerichtsoffiziums verglichen und dabei allfällige Mängel berichtigt werden.