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CH-LU
§ 79 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen
Hypothekarwesen - Über neue Verschreibungen von unbeweglichem Gute - Löschung der Hypothekarinstrumente
§ 79 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen
1. Von einer teilweisen Entkräftigung (Transfix) ist erst dann in den Protokollen Vormerkung zu machen, wenn solches zugleich auch in den betreffenden Verschreibungen selbst ist eingetragen worden.