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215 CH-LU

§ 79 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen

Hypothekarwesen - Über neue Verschreibungen von unbeweglichem Gute - Löschung der Hypothekarinstrumente
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§ 79 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen

1. Von einer teilweisen Entkräftigung (Transfix) ist erst dann in den Protokollen Vormerkung zu machen, wenn solches zugleich auch in den betreffenden Verschreibungen selbst ist eingetragen worden.

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