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215 CH-LU

§ 77 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen

Hypothekarwesen - Über neue Verschreibungen von unbeweglichem Gute - Wirkung der Verpfändung
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§ 77 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen

1. Im einen wie im andern Falle (§§ 75 und 76) ist den Inhabern durch die Gerichtskanzlei Anzeige zu machen und dieselben aufzufordern, ihre Erklärung unter Einreichung der Ansprachstitel abzugeben, ob sie Anspruch auf die Entschädigungssumme machen oder aber nicht.

2. Machen mehrere Inhaber Anspruch auf Bezahlung, so kommen dieselben in der Reihenfolge der Kollokationsordnung im Liegenden zur Zahlung.

3. Die daherigen Ablösungen und Transfixe sind sowohl dem Instrumente nachzutragen, als auch in den Protokollen vorzumerken.

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