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215 CH-LU

§ 71 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen - Verteilung

Hypothekarwesen - Über neue Verschreibungen von unbeweglichem Gute - Umfang, Arten, Errichtung - Von den Zahlungsbriefen
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§ 71 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen — Verteilung

1. Bei Zerstückelung der in einem Zahlungsbriefe verschriebenen Unterpfande bleiben diese solidarisch verpflichtet, so lange die Zahlungen Pfandrecht auf der Liegenschaft geniessen.

2. Hat das Pfandrecht aufgehört, so haftet jeder Besitzer seines betreffenden Unterpfandteiles persönlich nur für die ihm überbundene Rate.

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