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CH-LU
§ 68 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen
Hypothekarwesen - Über neue Verschreibungen von unbeweglichem Gute - Umfang, Arten, Errichtung - Von den Zahlungsbriefen
§ 68 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen
1. Die im § 14 festgesetzte Verantwortlichkeit der Behörde tritt zu Gunsten des Ansprechers eines Zahlungsbriefes ein, wenn der ursprüngliche Inhaber denselben veräussert hat und unzahlbar ist.