§ 65 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen - Inhalt
§ 65 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen — Inhalt
1. Der dem Verkäufer einer Liegenschaft zugefertigte Kaufbrief, welcher als Zahlungsbrief gelten soll, muss neben seinem Inhalte als Kaufsurkunde insbesondere enthalten
a. die Erklärung, ob an die dem Verkäufer zu gut kommende Restanz etwas bezahlt worden sei, und was;
b. die Termine und Summen, in welchen die Restanz abzutragen ist;
c. den Zinsfuss;
d. die Bestimmungen über liegende Haftbarkeit der Forderung (§ 63).
2. Der Ansprachstitel für Erbs- und Auskaufsgut soll enthalten
a. die Erbsauskäufer und die Ausgekauften, beziehungsweise die Teilungskontrahenten;
b. die summarische Benennung der Güter, auf welchen die Ansprache haftet;
c. die Totalsumme der darauf haftenden Kapitalien;
d. den Betrag der Ansprache mit der Angabe, ob etwas daran bezahlt worden sei, und was, sowie die Termine und Summen, in welchen die Restanz abzutragen ist;
e. den Zinsfuss und das Angangsdatum der Ansprache;
f. die Bestimmungen über liegende Haftbarkeit der Forderungen (§ 64).
3. Dem Ansprecher bleibt überlassen, ob er auch die über ein Unterpfand ergangene Würdigung in den Zahlungsbrief aufnehmen lassen wolle oder nicht.
4. Verlangt er eine neue Würdigung, so hat diese wie bei Errichtung einer Gült zu erfolgen. Die Kosten fallen dem Ansprecher zur Last.